Landgericht Trier folgt Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Thiessen
In einem Gerichtsverfahren, das von Frau Rechtsanwältin Kes gegen die Sparkasse Trier geführt wurde, hat das Landgericht Trier die Zinsklausel in einem sogenannten Prämiensparvertrag nachberechnen lassen. Die Parameter für die Berechnung von variablen Zinsen sind bundesweit noch nicht einheitlich geklärt. Das oberste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hatte in der Vergangenheit einige Parameter vorgegeben, aber den „richtigen“ Referenzzins nicht benannt.
Hintergrund
Vor diesem Hintergrund gab das Landgericht Trier ein Gutachten in Auftrag und folgte den Ausführungen des Gutachters. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil die Sparkasse Trier Berufung vor dem OLG Koblenz einlegte (Stand Juli 2024).
Feststellungen des Landgerichts Trier
Die von der Sparkasse Trier vorgenommene Zinsabrechnung erfüllt die o.a. Kriterien nicht. Insbesondere genügt die von der Sparkasse Trier angewandte Methode zur Bestimmung eines Referenzzinssatzes (Mischung aus den beiden genannten Zeitreihen) den Anforderungen nicht. Der Sachverständige hat hierzu erklärt, dass die „aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Wertpapiere mit jährlichen Kuponzahlungen”“ nicht vor 2005 verfügbar waren und deswegen bereits das in der o.a. Rechtsprechung des BGH vorgegebene Kriterium eines in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinses, der von unabhängigen Stellen nach einem festgelegten Verfahren ermittelt wird, nicht erfüllt ist.
Zudem hat die Sparkasse Trier auch ein unzutreffendes Anpassungsintervall (quartalsweise statt monatlich) zugrunde gelegt.
Auch die von den Klägern vorgelegte Zinsnachberechnung genügt den Anforderungen nicht. Die Kläger legen eine Referenzzinsreihe (frühere Kennung WX 4260) zugrunde, die das Landgericht für ungeeignet hielt.
Gutachten des Sachverständigen
Nach den Ergebnissen des Sachverständigen ist von den kapitalmarktorientierten Zinsreihen die 8-15-Jährige Zinsreihe von Bundesanleihen nach Restlaufzeiten diejenige, die für den vorliegenden Fall am besten geeignet sei (Bewertungsvariante D). Sie setzt sich zusammen aus allen tatsächlich am Markt verfügbaren Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren. Sie beinhaltet keine hypothetischen, fiktiven Produkte.
Alternativ ist auch die von Prof. Wahrenburg vorgeschlagene zusammengesetzte Spareinlagenzinsreihe geeignet. Dieser Zinsreihe liegen keine Kapitalmarktprodukte, sondern Zinsreihen für langfristige Spareinlagen zugrunde. Sie besteht aus drei Teilkomponenten. Nach Auffassung des Sachverständigen müsse im Rahmen der Spareinlagenzinsreihe die letzte der drei Teilkomponenten durch die Reihe SUD 105 ersetzt werden (Bewertungsvariante E). Die Reihe SUD 105 sei die einzige, die nach dem völligen Bruch der Bundesbankzeitreihen nach 2003 infrage komme. Sie sei auch diejenige, in welche die streitgegenständlichen Sparverträge von den Banken bei ihren Meldungen tatsächlich eingetragen werden mussten.
Der Sachverständige hat die den Klägern zustehenden Zinsen u.a. für diese beiden Varianten D und E nachberechnet. Dabei hat der Sachverständige die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung insbesondere aus dem Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 beachtet. Er ist von einem monatlichen Anpassungsintervall ausgegangen (vgl. BGH Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20, Rz. 57) und hat jede Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle berücksichtigt (vgl. BGH Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20, Rz. 59).
Im Ergebnis schlägt der Sachverständige vor, auf den Durchschnittszins aus den Bewertungsvarianten D und E abzustellen. Durch diese Mittelung werde jede Besonderheit und Verzerrung weitestgehend beseitigt und das „Bestmögliche“ getan, einen unverzerrten Zins zur Grundlage der Abrechnung zu machen.
Die Sparkasse Trier hat gegen diese Entscheidung Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz eingelegt. Eine Entscheidung steht noch aus.
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