Verfasst von Rechtsanwältin Handan Kes, Trier
Ein deutscher Privatanleger hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main erfolgreich die Rückabwicklung eines sogenannten Teakinvestments durchgesetzt. Die Life Forestry Switzerland AG wurde zur Zahlung von 19.999,99?Euro zuzüglich Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.
Der zugrunde liegende Vertrag über den Kauf von 600 Teakbäumen in Costa Rica wurde bereits im Jahr 2008 abgeschlossen. Dennoch konnte der Anleger 2024 erfolgreich den Widerruf erklären, weil ihm nie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden war.
Hintergrund: Teakinvestments ohne Widerrufsbelehrung
Die beklagte Schweizer Gesellschaft warb über eine deutschsprachige Webseite mit vermeintlich „sicheren“ Holzinvestments und „hohen Renditen“. Interessenten konnten Baumbestände in Mittelamerika erwerben, um diese nach Ablauf einer Laufzeit von 15 Jahren gewinnbringend verwerten zu lassen.
Der Kläger hatte über eine Fernkommunikation abgeschlossen – klassischer Fernabsatz also. Eine Widerrufsbelehrung war nicht enthalten. Nach Ablauf der Laufzeit versuchte der Anleger, die Abwicklung einzufordern – erfolglos. Erst durch anwaltliche Hilfe wurde das Verfahren vor Gericht angestoßen.
Gericht: Rücktritt auch nach Jahren noch möglich
Das Landgericht Frankfurt stellte klar:
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Der Vertrag unterliegt deutschem Verbraucherschutzrecht.
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Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung lag nicht vor.
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Die Widerrufsfrist begann deshalb nie zu laufen.
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Das Widerrufsrecht bestand selbst 16 Jahre nach Vertragsschluss noch fort.
Die Life Forestry Switzerland AG wurde auch zur Annahme der Rückübertragung der Bäume und zur Zahlung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.501,19 Euro verpflichtet. Ein weiterer Punkt: Die Firma befindet sich durch ihr Verhalten seit längerer Zeit im Annahmeverzug.
Bedeutung für Verbraucher: Chancen auf Rückforderung nutzen
Viele Anleger wissen nicht, dass bei alten Kapitalanlagen – etwa Direktinvestments, Nachrangdarlehen oder Holz-Investments – die Widerrufsfrist oft nie zu laufen begonnen hat. Auch wenn die Verträge bereits vor über zehn Jahren geschlossen wurden, bestehen heute noch Chancen auf Rückabwicklung und Rückzahlung, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen fehlten.
Ihre Ansprechpartnerin
Rechtsanwältin Handan Kes, Trier, vertritt bundesweit private Kapitalanleger, insbesondere in Fällen von fehlerhafter Beratung, unvollständiger Information und unzulässiger Prospektverwendung. Auch Fälle von BaFin-Verboten und Fernabsatzverträgen gehören zu ihrem täglichen Beratungsspektrum.
Fazit
Dieses Urteil macht deutlich: Wer Kapitalanlagen über digitale Kanäle vertreibt, muss sich an die Vorschriften des Fernabsatzrechts halten. Fehlende Widerrufsbelehrungen eröffnen Verbrauchern noch Jahre später die Möglichkeit, sich verlustfrei von riskanten Investments zu trennen.
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