S-Vorsorge Plus-Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz

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BGH, Urteil vom 21.11.2023, ? XI ZR 290/22, entscheidet zugunsten Verbraucher und kippt Klausel

 

Was war geschehen?

Sparkassen bieten Riester-Verträge als Altersvorsorgeverträge an. Die Sparverträge sind nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG) zertifiziert und steuerlich förderungsfähig. Sie gliedern sich in eine Ansparphase, in der der Sparer regelmäßige Einzahlungen erbringt und für das angesparte Kapital Grund- und Bonuszinsen erhält, sowie in eine Auszahlungsphase.

Unzulässige Klausel

In den Vertragswerken finden sich zahlreiche Klauseln, von denen einige gerichtlich überprüfbar sind. Einen dieser Verträge hatte der Bundesgerichtshof nunmehr zu prüfen. Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel

“Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.”

ist eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

Zur Begründung führt der BGH aus:

Der durchschnittliche Sparer versteht die Klausel dahin, dass sie der Beklagten das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungs-kosten zu verlangen.

Aus der Klausel ergibt sich zwar nicht, von welchen Voraussetzungen es abhängen soll, damit die Beklagte bei Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten beansprucht.

Die Höhe derartiger Kosten wird in der Klausel ebenfalls nicht bestimmt.

Die fehlende Benennung von Voraussetzungen für die Beanspruchung von Abschluss- und/oder Vermittlungskosten und die fehlende Bestimmung der Kostenhöhe stellt den Rege-lungsgehalt der Klausel aber nicht in Frage.

Das gilt auch, soweit aus der in der Klausel enthaltenen Formulierung “ggfs.” von einem durchschnittlichen Verbrau-cher darauf geschlossen wird, dass er bei der Vereinbarung einer Leibrente von der Beklagten nur möglicherweise und nicht in jedem Fall mit Abschluss- und/o-der Vermittlungskosten belastet werden soll.

Auch aus dieser Formulierung lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte mit der Klausel lediglich Informationspflich-ten erfüllt.

Unangemessene Benachteiligung bestätigt!

Der BGH sieht in dieser Klausel für Riester-Verträge eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein.

Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls “auf ihn zukommt”.

 


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