Kündigung und Zinsanpassung bei Prämiensparvertrag / VorsorgeSparvertrag

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Welche Möglichkeiten haben Privatanleger bei Kündigungen und Zinsanpassungen von Prämiensparverträgen?

Einige Sparkassen und Volksbanken kündigen derzeit viele Prämienspar- und Bonussparverträge, die Privatanleger vor etwa 20 Jahren abgeschlossen haben. Viele Anleger sind verunsichert, ob diese Kündigungen rechtswirksam sind.

Ist die Kündigung wirksam?

Laufzeitvereinbarung

Der Bundesgerichtshof hat am 14.05.2019 (Az.: XI ZR 345/18) entschieden, dass Kreditinstitute ein ordentliches Kündigungsrecht haben, wenn im Prämiensparvertrag keine feste Laufzeit vereinbart wurde und die höchste Prämienstufe bereits erreicht ist.

Wurde jedoch eine feste Laufzeit, wie etwa 99 Jahre oder 1180 Monate, vereinbart, müssen sich die Sparkassen daran halten und dürfen die Verträge nicht ordentlich kündigen.

Gleiches gilt bei sog. Verhältnisprämienstaffel, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung steigen. Vis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ist eine Kündigung ausgeschlossen. Der Sparer muss die Möglichkeit erhalten, die höchste Prämienstufe zu erreichen. Dies gilt auch dann, wenn vertraglich zulässige Kontoabhebungen vereinbart wurden. Der Sparer kann die Dauer des Kündigungsausschlusses hierdurch nicht einseitig verlängern.

Sparkassenverträge und flexible Laufzeiten

Die Sparkasse Trier und andere Sparkassen bundesweit haben in ihren Verträgen u.a. folgende Laufzeiten vereinbart: „Max. 25 Jahre“ oder „flexibel gestaltbar bis maximal 25 Jahre“. Anleger fragen sich, wie sich die Rechtslage bei dieser Formulierung verhält.

Das Landgericht Trier, bestätigt durch das Oberlandesgericht Koblenz, haben entschieden, dass dies nur eine Höchstfrist darstellt und eine Kündigung auch vorher möglich ist.

Feste Vertragslaufzeiten

Im Gegensatz dazu können Verträge mit klarer Formulierung, wie „Vertragsdauer: 300 Monate“, nicht vorzeitig gekündigt werden, da hier eine feste Laufzeit vereinbart wurde.

Kündigungsgrund

Sparkassen stützen ihre Kündigungen auf § 26 ihrer AGB, was voraussetzt, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Falls ein solcher Hinweis fehlt, kann sich das Kündigungsrecht aus allgemeinen gesetzlichen Regelungen des BGB ergeben.

Wichtig: Zinsberechnung

Viele Prämiensparverträge enthalten aber auch unwirksame Zinsanpassungsklauseln, weil sie die Anpassungsparameter bei den variablen Zinsen nicht benennen. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch die BaFin halten diese Klauseln für unwirksam, weshalb Nachzahlungsansprüche bestehen könnten.

In vielen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof Leitlinien vorgegeben, anhand derer Sparkassen variable Zinsen “richtig” anpassen können.

Wichtig ist unter anderem die letzte Entscheidung vom 25.04.2023, Az.: XI ZR 225/21, in welcher der BGH den “gleitenden Durchschnitt” ausgeschlossen hat.

Demnach folgen viele Gerichte dem Gutachten des Prof. Dr. Friedrich Thießen. Er stellt auf die Zinsreihe WU9554 ab, nach welcher Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit, Monatswerte, anwendbar sind.

In einem von Frau Rechtsanwältin Kes geführten Prozess vor dem Landgericht Trier bestätigte die erkennende Kammer, dass die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Trier in den Prämiensparverträgen unwirksam ist. Die Kammer schloss sich dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Friedrich Thießen an und sprach den Anlegern einen Erstattungsanspruch zu. Zudem bestätigte das Gericht, dass der Rückforderungsanspruch des Anlegers weder verjährt noch verwirkt ist. Letztlich hat die Sparkasse Trier auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.

Zinsnachberechnung

Für eine genaue Überprüfung der Zinsberechnung ist eine finanzmathematische Nachberechnung erforderlich. Fachkundige Unterstützung erhalten Sie von Spezialisten wie den Sachverständigen Hink oder Prof. Dr. Wehrt.

Für die weitere rechtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs gegenüber Ihrer Sparkasse oder Volksbank stehen wir Ihnen als fachkundige Unterstützung zur Seite!


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