BGH-Urteil schützt Sparer vor vorzeitiger Kündigung ihres Prämiensparvertrags

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Hintergrund

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Juli 2023 bezieht sich auf einen Rechtsstreit über die Kündigung eines Prämiensparvertrags. Die Klägerin wehrte sich gegen die Kündigung durch die Sparkasse und verlangte die Fortsetzung des Sparvertrags über den 31. Dezember 2020 hinaus.

Entscheidung

Der BGH entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass der Sparvertrag weiterhin besteht. Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils:

  1. Kündigungsrecht der Sparkasse: Die Sparkasse kann einen Prämiensparvertrag nicht kündigen, solange die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht ist. Dies gilt auch, wenn der Sparer durch zulässige Kontoabhebungen versucht, die Kündigung zu verhindern.
  2. Vertragsdauer: Der Sparvertrag, der am 4. Januar 2001 abgeschlossen wurde, bleibt über den 31. Dezember 2020 hinaus bestehen. Dies bedeutet, dass die Klägerin weiterhin monatliche Sparraten zahlen und die entsprechenden Prämien erhalten kann.
  3. Schadensersatz: Aufgrund der unberechtigten Kündigung steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu.

Gründe, warum die Kündigung des Sparvertrags nicht möglich ist:

1. Ausschluss des Kündigungsrechts bis zur höchsten Prämienstufe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung steigen (sogenannte Verhältnisprämienstaffel), das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist, bis die höchste Prämienstufe erreicht ist?.

2. Keine Verlängerung des Kündigungsausschlusses durch Abhebungen

Verbraucher können die Dauer des Kündigungsausschlusses nicht einseitig durch Kontoabhebungen verlängern. Der Ausschluss des Kündigungsrechts gilt nur bis zur höchsten Prämienstufe, unabhängig von den Abhebungen.

3. Vertragliche Verpflichtungen und Zinsen

Obwohl die genaue Dauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe aufgrund variabler Verzinsung nicht exakt bei Vertragsschluss prognostiziert werden kann, bleibt die Verpflichtung der Sparkasse zur Zahlung der Prämien bestehen. Diese Verpflichtung endet nicht vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe.

4. Einseitiges Bestimmungsrecht des Sparers

Der Sparer hat das Recht, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Sparkasse nicht berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.

5. Vertragsbedingungen und gesetzliche Regelungen

Das Berufungsgericht hat fälschlicherweise angenommen, dass der Sparvertrag eine Pflicht zur monatlichen Zahlung enthält. Der BGH hat klargestellt, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht und die Rückzahlung der monatlichen Sparrate jederzeit verlangt werden kann. Dies steht im Einklang mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Bedeutung für Verbraucher

Das BGH-Urteil, XI ZR 221/22, vom 25. Juli 2023 stärkt die Rechte der Verbraucher, indem es das Kündigungsrecht der Sparkassen bei Prämiensparverträgen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausschließt. Verbraucher können sich darauf verlassen, dass ihre Sparverträge nicht vorzeitig gekündigt werden können, solange die vereinbarten Prämienziele noch nicht erreicht sind.

 


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