BGH klärt Umfang der Prüfpflicht für Anlagevermittler

Der BGH entschied mit Urteil vom 21. März 2024, Az.: III ZR 71/23, zu Vermittlern von P&R-Verträgen. In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob Vermittler verpflichtet waren, die eingeschränkten Prüfvermerke in den Jahresbilanzen der P&R zu prüfen und die Anleger hierauf gesondert hinzuweisen.

Der BGH (a.a.O.) entschied zusammenfassend wie folgt:

1. Pflichten des Anlagevermittlers:
– Der BGH hebt hervor, dass ein Anlagevermittler nicht verpflichtet ist, ohne konkrete Anhaltspunkte sämtliche im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse kapitalsuchender Unternehmen abzurufen und weiterzuleiten.
– Die Pflichten des Vermittlers sind einzelfallabhängig und dürfen nicht überdehnt werden. Wenn die vorhandenen Informationen ein schlüssiges Bild der Anlage vermitteln, reicht dies aus.

2. Plausibilitätsprüfung:
– Der Vermittler muss nur dann weitere Nachforschungen anstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel am Anlagekonzept aufkommen lassen.
– Solche Anhaltspunkte können hohe Renditeversprechen, übermäßige Provisionen oder negative Berichte in der Wirtschaftspresse sein.
– Der Vermittler kann selbst entscheiden, welche Informationsquellen er zur Plausibilitätsprüfung nutzt, solange diese ausreichend sind.
– Das Abrufen und Lesen früherer Jahresabschlüsse ist nicht zwingend erforderlich, wenn andere Informationsquellen ausreichend sind.

3. Zumutbarkeit der Überprüfung:
– Der Aufwand für die notwendigen Überprüfungen muss dem Vermittler zumutbar sein. Er ist von weiteren Prüfungen befreit, wenn die ihm vorliegenden Informationen bereits ausreichend Auskunft über die Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage geben.

4. Schlussfolgerung

Das Urteil des BGH betont die Bedeutung einer umfassenden und sorgfältigen Aufklärung durch Anlagevermittler, wobei diese nur dann weitergehende Nachforschungen anstellen müssen, wenn konkrete Zweifel an der Plausibilität der Anlage bestehen.

 


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