Widerruf von stiller Beteiligung und Kommanditbeteiligung: Informationen für Privatanleger

Widerruf von stiller Beteiligung und Kommanditbeteiligung: Informationen für Privatanleger

 

Einführung

Viele Privatanleger investieren in gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, oft verlockt durch hohe Renditeversprechen. Vermittler verschweigen jedoch häufig potenzielle Verluste während der Laufzeit und die schwerwiegenden Folgen einer Nachrangklausel im Falle einer Insolvenz. Das kann dazu führen, dass das investierte Kapital durch jährliche Verluste aufgezehrt wird oder im Insolvenzfalle komplett verloren geht.

Langfristige Verpflichtungen und Verluste

Der Beitritt zu einer Gesellschaft als (atypisch) stiller Gesellschafter oder als (Treugeber-) Kommanditist erfolgt in der Regel für mehr als 10 Jahre. Während dieser Zeit fragen sich Anleger oft, ob sie sich frühzeitig von ihrer Beteiligung lösen können, insbesondere nach Jahren der Verlustbeteiligung. Viele Ansprüche verjähren nach 3 Jahren, doch es besteht die Möglichkeit des Widerrufs der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Fast alle Widerrufsbelehrungen in Beitrittserklärungen als stiller Gesellschafter oder (Treugeber-) Kommanditist enthalten falsche Angaben über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter auch viele Jahre später widerrufen werden kann, wenn der Anleger im Rahmen eines Haustürgeschäfts nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.

Rechtsfolgen eines Widerrufs

Ein Widerruf nach Vollzug des Beitritts führt zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft. Das bedeutet, dass die Gesellschaft nicht rückwirkend, sondern nur mit sofortiger Wirkung beendet werden kann. Der Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus und erhält ein Abfindungsguthaben, das sowohl Gewinne als auch Verluste enthalten kann.

Notwendige Hinweise in der Widerrufsbelehrung

Eine korrekte Widerrufsbelehrung muss die rechtlichen Folgen des Widerrufs erklären. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dies in einem Urteil (Urt. v. 21. 1. 2013 – 8 U 281/11). Die Einschränkung des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB, die das Widerrufsrecht auf „zwölf Monate und 14 Tage“ nach Vertragsschluss begrenzt, gilt nicht für Beteiligungen an stillen Gesellschaften, da es sich um eine Finanzdienstleistung gemäß § 312 Abs. 5 S. 1 BGB handelt.

Das „ewige“ Widerrufsrecht

Dieses „ewige“ Widerrufsrecht kann sogar dann noch ausgeübt werden, wenn der Vertrag bereits vollständig abgewickelt war und die Fondsgesellschaft liquidiert wurde. Der Unternehmer kann sich jedoch darauf berufen, das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung korrekt angewandt zu haben.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in der Praxis

Viele Emittenten von Vermögensanlagen verwendeten vor 2021 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Zwischen 2014 und 2020 enthielten die Beitrittserklärungen falsche Widerrufsbelehrungen, da das gesetzliche Muster nicht korrekt angewandt wurde. Auch die seit 2021 verwendeten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft, da das gesetzliche Muster nicht vollständig umgesetzt wurde.

Fazit

Aufgrund des ewigen Widerrufsrechts können atypisch stille Gesellschafter, die ihren Beitritt zwischen 2014 und 2020 als Haustürgeschäft oder im Fernabsatz gezeichnet haben, heute noch widerrufen. Auch neue Verträge seit 2021 können widerrufen werden. Der genaue Abfindungsbetrag bei einem Widerruf ist jedoch unvorhersehbar, da er durch aktuelle Verluste oder Gewinne beeinflusst wird.


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