Rechtsklarheit: Genussrechte können nicht in Aktien umgewandelt werden!

Consors Bank hohe Zinsen, sittenwidrige Darlehensverträge, fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung, Rückabwicklung Darlehensvertrag, Verbraucherrechte Darlehensvertrag, Anwalt Bankrecht Consors Bank, Zinsen Rückforderung Darlehen, Kreditvertrag widerrufen, von essen bank anwalt, anwalt trier bankrecht, kvb finanz anwalt, kvb consors anwalt, XI ZR 252/89, C-565/12,<br /> thomasLLoyd Investments GmbH, CT Infrastructure Holding Ltd., DKM Vermögensanlagen AG, thomaslloyd,<br /> Anwalt wegen Umwandlung von Genussrechte in AktienBankenaufsicht, Regulierung, Bankrecht, Aufsichtsbehörden, Geschäftstätigkeit, Banken, Kapitalausstattung, Liquidität, Risikomanagement, Governance, Compliance, Bankverträge, rechtliche Beziehungen, Kunden, Einlagen, Kredite, Zahlungsdienste, Wertpapiergeschäfte, Bankgarantien, Rechte, Pflichten, Vertragsverletzungen, Bankgeheimnis, Datenschutz, Vertraulichkeit, Bankkundeninformationen, Offenlegung, Zahlungsverkehr, elektronische Transaktionen, Überweisungen, Lastschriften, Kreditkarten, Debitkarten, elektronische Geldbörsen, Verbraucherschutz, Transparenzpflichten, Informationspflichten, Fairnessregeln, Schutzmechanismen, Bankenhaftung, Streitbeilegung, fehlerhafte Beratung, außergerichtliche Streitbeilegung, Schlichtungsverfahren, Beschwerdeverfahren, Kapitalmarktrecht, Wertpapiere, Kapitalmarkt, Wirtschaftsrecht, Emittentenregulierung, Unternehmen, Institutionen, Corporate Governance, Anlegerschutz, Insiderhandel, Marktmanipulation, Finanzdienstleistungsinstitute, Prospekthaftung, Börsenhandel, Zulassung, Transparenzanforderungen, Investmentrecht, Investmentfonds, Anlageberatung, Investmentgesellschaften, Kapitalerhöhungen, Übernahmen, Fusionen, Insolvenzen, Liquidationen, Insolvenzverfahren, Privatanleger., 3 O 65/18, Altersvorsorge, Anlegerschutz, Anwalt, Äquivalenzprinzip, Auszahlungen, Bank-Sparplan, Beraterhaftung, Beratung, Beratungsfehler, Bewertung, BGH, Bundesgerichtshof, Erfahrungen, Erstberatung, Erstbewertung, Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht, Falschberatung, Finanzmathematiker, Finanztest, Grundzinssatz, Kreissparkasse, Kreissparkasse Kaiserslautern, KSK, KSK Kaiserslautern, Landgericht Kaiserslautern, Prüfung, Ratensparvertrag, Rechtsanwalt, Rechtsschutzversicherung, Referenzzinssatz, Riester, Riester-Banksparplan, Riester-Sparer, Riester-Vertrag, S-Vorsorge-Plus, Saarbrücken, Saarland, schadenersatz, Schadensersatz, Sparbetrag, Spareinlagen, Sparer, Sparkasse, Sparkassenskandal, Sparplan, Stiftung Warentest, Strauß, Thum, Urteil, variabler Zins, Verbraucherzentrale, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Vergleich, Verjährung, Vorsorge, Vorsorge Plus, VorsorgePlus, Zins, Zinsanpassung, Zinsanpassungsklausel, Zinsgestaltung, Zinsniveau, Zustimmung, bundesregierung bundestag thomas lloyd, ThomasLloyd Festzins 6, ThomasLloyd Festzins 12, ThomasLloyd CTI 1 D, Thomas LLoyd Vierte Cleantech, Fünfte Cleantech infrastruktur, Namenschuldverschreibungen, Anleihen, Infrastrukurfonds, investmentfonds, genusschein, genussrecht, Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG, Thomas Lloyd - Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG / CTI 5D, CTI 8, CTI Vario D, ThomasLloyd Group Ltd., London (TLG), CT Infrastructure Holding Ltd., London (CTI), DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH (DKM), ThomasLloyd Investments AG, Wien (TLI), MNA Capital PTE Ltd. , DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH, Langen bei Frankfurt ThomasLloyd Investments AG, Wien, CT Infrastructure Holding Ltd., London, ThomasLloyd Holdings Ltd., London, Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH, Langen, DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH, Frankfurt am Main

Genussrechte vs. Aktien: Gericht erklärt Umwandlung für unzulässig!

 

Zum 31.12.2018 wurde die ThomasLLoyd Investments GmbH (Wien), auch bekannt als DKM Vermögensanlagen AG, mit der CT Infrastructure Holding Ltd. in England verschmolzen.

Als Folge erhielten Genussrechtsinhaber plötzlich Stammaktien der Gattung B mit einem Nennwert von 0,001 EUR.

Zahlreiche Anleger landesweit klagten dagegen und wurden in erster und zweiter Instanz bestätigt. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Rückzahlung des Nennwerts der Genussrechte samt Zinsen gemäß österreichischem Recht erfolgen muss.

Unter anderem haben das OLG Bremen, OLG Brandenburg, OLG Celle, OLG Dresden und OLG Zweibrücken die Rückzahlung angeordnet.

Diese Entscheidungen beruhen auf dem Hintergrund, dass Anleger seit 2007 Genussrechte bei der ThomasLLoyd Investments AG in Österreich gezeichnet haben, die später auf andere Unternehmen übertragen wurden.

Insbesondere das OLG Zweibrücken bestätigte das Urteil des Landgerichts und verurteilte die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Rückzahlung der Genussrechtsbeteiligung samt Zinsen von 4 % p.a.

Die Behauptung der Beklagten, dass der Rückzahlungsanspruch durch Verlustanteile auf Null reduziert sei, wurde nicht anerkannt, da keine ausreichende Rechnungslegung vorgelegt wurde.

Gemäß österreichischem Recht stehen den Klägern Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. zu, da das österreichische Recht zur Anwendung kommt und ein Anspruch auf höhere Prozesszinsen nach deutschem Recht nicht besteht.


Professionelle Unterstützung bei komplexen Rechtsstreitigkeiten:

Bei komplexen Rechtsstreitigkeiten empfiehlt es sich, fachkundige Unterstützung durch einen Spezialisten in Anspruch zu nehmen. Frau Rechtsanwältin Handan Kes, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt bundesweit die Interessen von Privatanlegern.

Erfolg für Anleger:

Frau Rechtsanwältin Handan Kes hat gegen verschiedene Unternehmen des ThomasLloyd-Komplexes bereits zahlreiche Urteile in zwei Instanzen erstritten und rund 250.000 Euro für ihre Mandanten vollstreckt.

Sie führte erfolgreich Arrestverfahren durch, um das Vermögen der Unternehmen zu sichern, was die Unsicherheit einer späteren Vollstreckung vermeidet, da Gerichtsprozesse bis zu vier Jahre dauern können. Einige Gerichte verlangen Sicherheitsleistungen von 110 % der Forderung, die durch Bankbürgschaften oder Barzahlungen bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts erbracht werden können.

Nutzen Sie Ihre Chance:

Kontaktieren Sie uns unverbindlich und senden Sie uns Ihre Vertragsunterlagen zu. Für eine Erstberatungspauschale, die vollständig auf eine spätere Tätigkeit angerechnet wird, prüfen wir Ihre Verträge und geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen. Dabei erläutern wir Ihnen alle entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, erstellen wir kostenlos eine Deckungsanfrage.

    *Pflichtfelder