Nuri GmbH – Sparpläne nicht einlagengesichert

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Sicher ist sicher etwas anderes: Das Berliner Unternehmen Nuri GmbH hat u.a. sogenannte Ertragskonten für den An- und Verkauf von Kryprowährungen angeboten. Vorteil für den Kunden: Er muss sich nicht selbst in die komplexe Thematik digitaler Währungen einarbeiten und kann sein Konto mit realer Währung bedienen – also einzahlen und abheben in Euro. Allerdings: Mit dem Abheben ist das so eine Sache. Derzeit sind rund 500.000 Kunden des Berliner Fintecs von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens und seines Partners Celsius betroffen. Für die sogenannten Ertragskonten war eine Rendite in Höhe von 3 % versprochen worden. Derzeit ist das Geld in den USA eingefroren, Einlagensicherung besteht nicht.

Die Nuri GmbH – eine typische Neo Bank – ist damit ein aktuelles Beispiel für Probleme nach drastischen Kurseinbrüchen des Bitcoin.

Die Neobank Nuri hatte nämlich zuletzt im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit  des amerikanischen Finanzdienstleisters Celsius Network nach einer längeren Durststrecke zuletzt selbst Insolvenz angemeldet. Das Unternehmen hatte ernsthafte Schwierigkeiten bekommen, auch weil  der US-Vertragspartner für die Bitcoin-Ertragskonten Auszahlungen gestoppt hatte. Problematisch dabei: Nuri tritt hier ausschließlich als Vermittler auf, Anbieter der Sparpläne ist Celsius, was aber erst nach intensivem Studium des Kleingedruckten offensichtlich wird.

Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht:

„Neo-Banken wie Nuri schließen eine Lücke zwischen unerfahrenen Anlegern und Fintecs, die ausschließlich mit Bitcoins handeln. Banken, die sich hier zur Verfügung stellen, sind den enormen Schwankungen am Markt ausgeliefert. Eine gesetzliche Einlagensicherung gibt es für die Bitcoin-Ertragskonten nicht!““

Fragen, die man sich hier stellen muss, drehen sich z.B. um die Beratungspflichten dieser Einrichtungen.

Die Nuri Bank handelt nach eigenen Angaben aus dem Impressum im Namen und für Rechnung der Solarisbank, wenn sie Transaktionen für den Kauf und Verkauf von finanziellen Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG  anbietet. Kundengelder sind bis zu 100.000 Euro als Einlage gesichert, nur bei Summen, die darüber hinausgehen, müssen sich Betroffene um eine juristische Regelung ihrer Ansprüche bemühen. Die Einlagensicherung greift aber nicht für das Bitcoin-Ertragskonto.

Für Rechtsanwältin  Kes ist hier die Haftungsfrage zu klären:

„Es kommt jetzt darauf an, in welchem Rahmen diese Sparpläne als sichere Geldanlage angeboten wurden und im Rahmen welches Anlegerprofils Anleger auf Sicherheit gehen wollten. Wurden sie nicht anlage- und nicht anlegergerecht beraten, dann kann Schadenersatz von den Beratern verlangt werden.“

Nuri hatte eine App zur Verwaltung des Geldes angeboten: „Nuri ist die App, mit der du dein Geld verwaltest, sparst und investierst. Dein einfacher Einstieg in die Welt des Investierens: Ob Kryptowährungen oder Investments in den Aktienmarkt – ganz easy, direkt von einem deutschen Bankkonto.“

Kryptowährungen sind ein komplexes Anlagethema, hier versteht es sich quasi von selbst, dass Nutzer der App über der erforderlichen Sachverstand eben nicht verfügen!

Rechtsanwältin Kes weiter:

„Betroffene müssen die Vertragsunterlagen gründlich prüfen und verlässlich juristisch auswerten lassen.“

Die Fachanwältin für Bank und Kapitalmarktrecht steht für eine Erstberatung zum “Thema Nuri GmbH – Sparpläne nicht einlagengesichert” gern zur Verfügung – auch bei Problemen mit weiteren Fintecs oder Zahlungsdienstanbietern.


 

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