Regulierter Markt oder Freiverkehr? Was Anleger über die verschiedenen Börsensegmente wissen müssen

Regulierter Markt oder Freiverkehr? Was Anleger über die verschiedenen Börsensegmente wissen müssen

Stand: 26. Juli 2026

Viele Anleger gehen davon aus, dass ein Wertpapier besonders sicher oder ein Unternehmen umfassend geprüft sei, sobald die Aktie oder Anleihe „an der Börse gehandelt“ wird. Diese Annahme ist jedoch nicht richtig.

Denn an einer Börse können Wertpapiere in unterschiedlichen Marktsegmenten gehandelt werden. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem regulierten Markt und dem Freiverkehr, der an der Frankfurter Wertpapierbörse als Open Market bezeichnet wird.

Daneben existieren weitere Handelsplätze und Ausführungsformen, etwa multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer und der außerbörsliche OTC-Handel.

Für Anleger ist diese Einordnung wichtig, weil davon insbesondere abhängen kann,

  • welche Voraussetzungen ein Unternehmen für die Aufnahme seiner Wertpapiere erfüllen muss,
  • welche Informationen es anschließend veröffentlichen muss,
  • ob ein Wertpapierprospekt vorliegt,
  • wie liquide das Wertpapier gehandelt wird und
  • welche Risiken bei einem späteren Rückzug vom Börsenhandel bestehen.

1. Was ist überhaupt eine Börse?

Eine Börse ist ein organisierter Marktplatz, an dem unter festgelegten Regeln Finanzinstrumente, Waren oder andere handelbare Rechte zusammengeführt werden.

Die Errichtung einer Börse bedarf in Deutschland einer Erlaubnis der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. Die Börse verfügt unter anderem über eine Geschäftsführung, einen Börsenrat, einen Sanktionsausschuss und eine Handelsüberwachungsstelle. Auch der Freiverkehr unterliegt grundsätzlich der Börsenaufsicht.

Dabei müssen drei Ebenen auseinandergehalten werden:

  1. Die Börse als Institution, beispielsweise die Frankfurter Wertpapierbörse.
  2. Das rechtliche Marktsegment, etwa der regulierte Markt oder der Freiverkehr.
  3. Das technische Handelssystem, beispielsweise Xetra oder der elektronische beziehungsweise maklergestützte Handel an einer Börse.

Auch Begriffe wie DAX, Prime Standard oder Scale bezeichnen nicht jeweils eine eigene Börse. Der DAX ist ein Aktienindex. Prime Standard und Scale sind dagegen bestimmte Transparenz- beziehungsweise Börsensegmente.

2. Was ist der regulierte Markt?

Der regulierte Markt ist das am stärksten gesetzlich geprägte Börsensegment.

Er wird im Wertpapierhandelsgesetz als organisierter Markt bezeichnet. Nach § 2 Absatz 11 WpHG handelt es sich um ein staatlich genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, in dem Kauf- und Verkaufsinteressen nach nichtdiskretionären Regeln zusammengeführt werden.

„Nichtdiskretionär“ bedeutet vereinfacht: Die Börse entscheidet nicht nach freiem Ermessen, welche Kauf- und Verkaufsaufträge zusammengeführt werden. Die Zusammenführung erfolgt nach vorher festgelegten Regeln.

Öffentlich-rechtliche Zulassung

Wertpapiere, die im regulierten Markt gehandelt werden sollen, benötigen grundsätzlich eine Zulassung oder eine gesetzlich vorgesehene Einbeziehung durch die Geschäftsführung der Börse. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den §§ 32 ff. BörsG sowie in der Börsenzulassungs-Verordnung.

Die Zulassung setzt unter anderem voraus, dass das Wertpapier rechtlich wirksam entstanden und ausreichend handelbar ist und dass die notwendigen Informationen über den Emittenten und das Wertpapier verfügbar sind.

Grundsätzliche Prospektpflicht

Bei der Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt ist grundsätzlich ein Wertpapierprospekt erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Die EU-Prospektverordnung regelt sowohl öffentliche Wertpapierangebote als auch die Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt.

Der Prospekt soll dem Anleger ermöglichen, sich ein Bild zu machen über

  • das Geschäftsmodell des Emittenten,
  • dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage,
  • die Ausgestaltung des Wertpapiers,
  • die Verwendung des Emissionserlöses und
  • die wesentlichen Risiken.

Eine Billigung des Prospekts durch die BaFin ist jedoch kein Gütesiegel. Sie bedeutet insbesondere nicht, dass die BaFin die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells, die Bonität des Emittenten oder die Rentabilität der Anlage bestätigt hat. Die Prüfung betrifft vor allem die gesetzlich verlangte Vollständigkeit, Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit des Prospekts.

Laufende Veröffentlichungspflichten

Emittenten im regulierten Markt unterliegen regelmäßig umfangreichen gesetzlichen Folgepflichten. Hierzu können – abhängig vom Emittenten, dem Wertpapier und dem Herkunftsstaat – insbesondere gehören:

  • Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten,
  • Stimmrechtsmitteilungen,
  • Veröffentlichung von Insiderinformationen,
  • Führung von Insiderlisten,
  • Meldung bestimmter Eigengeschäfte von Führungskräften,
  • Beachtung der Vorgaben gegen Marktmanipulation und Insiderhandel.

Die genaue Reichweite der Pflichten ist jeweils anhand des WpHG, der Marktmissbrauchsverordnung, der Transparenzvorschriften und des anwendbaren Gesellschafts- und Bilanzrechts zu bestimmen.

3. General Standard und Prime Standard

An der Frankfurter Wertpapierbörse wird der regulierte Markt insbesondere in den General Standard und den Prime Standard unterteilt.

General Standard

Der General Standard entspricht im Wesentlichen den gesetzlichen Mindestanforderungen des regulierten Marktes. Er kann unter anderem für Aktien, Anleihen, Fonds und bestimmte börsengehandelte Produkte genutzt werden.

Prime Standard

Der Prime Standard ist ein zusätzliches Transparenzsegment für Aktien und aktienvertretende Wertpapiere. Seine Anforderungen gehen über die gesetzlichen Mindestanforderungen des regulierten Marktes hinaus.

Dazu können beispielsweise zusätzliche Berichts-, Sprach- und Veröffentlichungspflichten gehören. Der Prime Standard richtet sich insbesondere an Unternehmen, die internationale Anleger ansprechen oder die Aufnahme ihrer Aktien in bestimmte Auswahlindizes anstreben.

General Standard und Prime Standard sind somit keine zwei unterschiedlichen gesetzlichen Märkte. Beide gehören zum regulierten Markt. Der Prime Standard stellt lediglich zusätzliche Anforderungen.

4. Was ist der Freiverkehr?

Der Freiverkehr wird an der Frankfurter Wertpapierbörse als Open Market bezeichnet.

Er ist kein Teil des regulierten Marktes und damit grundsätzlich auch kein organisierter Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 WpHG. Nach § 48 BörsG kann eine Börse für Wertpapiere, die weder zum regulierten Markt zugelassen noch dort einbezogen sind, einen Freiverkehr betreiben.

Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Freiverkehr als multilaterales Handelssystem – MTF – gilt.

Privatrechtliche statt öffentlich-rechtliche Einbeziehung

Der regulierte Markt ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Der Freiverkehr beruht dagegen im Wesentlichen auf

  • einer Handelsordnung,
  • den Geschäftsbedingungen des Börsenträgers und
  • einer privatrechtlichen Einbeziehung des Wertpapiers.

Die Geschäftsbedingungen und Handelsregeln müssen gewährleisten, dass der Handel und die Geschäftsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Der Freiverkehr ist deshalb keineswegs „rechtsfrei“ oder vollständig unkontrolliert.

Die Anforderungen an die Aufnahme eines Wertpapiers und die laufenden Pflichten des Emittenten sind jedoch grundsätzlich geringer als im regulierten Markt.

5. Bedeutet Freiverkehr, dass kein Prospekt erforderlich ist?

Nein. Die Aussage „Freiverkehr bedeutet keine Prospektpflicht“ wäre zu pauschal.

Richtig ist:

Die bloße Einbeziehung eines Wertpapiers in den Freiverkehr löst nicht automatisch dieselbe Zulassungsprospektpflicht aus wie die Zulassung zum regulierten Markt.

Ein Prospekt kann aber dennoch erforderlich sein, insbesondere wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Außerdem können die Regeln eines bestimmten Freiverkehrssegments ein Einbeziehungsdokument oder weitergehende Unternehmensinformationen verlangen.

Für einen KMU-Wachstumsmarkt sieht § 48a BörsG beispielsweise vor, dass ausreichende Informationen veröffentlicht werden müssen. Abhängig von der konkreten Emission und einem damit verbundenen öffentlichen Angebot kann es sich um ein Einbeziehungsdokument oder einen Prospekt handeln.

Anleger sollten deshalb stets getrennt prüfen:

  • Gibt es einen gebilligten Wertpapierprospekt?
  • Gibt es lediglich ein Einbeziehungsdokument?
  • Wurde das Wertpapier öffentlich angeboten?
  • Wer hat die Einbeziehung in den Handel beantragt?
  • Ist der Freiverkehr nur ein zusätzlicher Handelsplatz neben einer regulierten Hauptnotierung im Ausland?

6. Gelten im Freiverkehr die Regeln gegen Insiderhandel und Marktmanipulation?

Grundsätzlich ja.

Die europäische Marktmissbrauchsverordnung erfasst nicht nur Finanzinstrumente im regulierten Markt, sondern auch Instrumente, die an einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden beziehungsweise deren Zulassung oder Einbeziehung beantragt wurde. Die Vorschriften über das Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation können deshalb auch im Freiverkehr gelten.

Auch bestimmte Ad-hoc-Publizitätspflichten können Freiverkehrsemittenten treffen. Bei einem MTF ist allerdings unter anderem zu berücksichtigen, ob der Emittent die Zulassung oder Einbeziehung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat. Eine ohne Mitwirkung des Emittenten erfolgte Zweitnotierung begründet nicht automatisch sämtliche Emittentenpflichten für diesen zusätzlichen Handelsplatz.

Der Freiverkehr ist daher kein Raum, in dem Insiderhandel oder Kursmanipulation erlaubt wären.

7. Welche Segmente gibt es innerhalb des Open Market?

An der Frankfurter Wertpapierbörse bestehen innerhalb des Open Market insbesondere folgende Bereiche:

Scale

Scale richtet sich vor allem an kleine und mittlere Wachstumsunternehmen. Es handelt sich um einen registrierten KMU-Wachstumsmarkt mit zusätzlichen Einbeziehungs- und Folgepflichten.

Scale ist zwar Teil des Freiverkehrs und damit kein regulierter Markt. Das Segment enthält aber höhere Transparenzanforderungen als der einfache Freiverkehr.

Quotation Board

Im Quotation Board können zahlreiche Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikate und Optionsscheine gehandelt werden.

Bei Aktien ist regelmäßig erforderlich, dass das betreffende Unternehmen bereits an einem anderen von der Deutschen Börse anerkannten börsenmäßigen Handelsplatz notiert ist. Das Quotation Board dient deshalb häufig als Zweit- oder Sekundärmarkt.

Basic Board

Das Basic Board ermöglicht bestimmten Unternehmen, die zuvor im Scale-Segment notiert waren, die Aufrechterhaltung einer Notierung bei geringeren Folgepflichten. Ein eigenständiger Börsengang unmittelbar in das Basic Board ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

8. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Merkmal Regulierter Markt Freiverkehr beziehungsweise Open Market
Rechtliche Ausgestaltung Öffentlich-rechtlich Privatrechtlich organisiert und börsenreguliert
Gesetzliche Einordnung Organisierter Markt nach § 2 Absatz 11 WpHG Multilaterales Handelssystem nach § 48 BörsG
Aufnahme des Wertpapiers Zulassung oder gesetzliche Einbeziehung Privatrechtliche Einbeziehung
Anforderungen Höhere gesetzliche Zulassungsanforderungen Grundsätzlich niedrigere Einbeziehungsanforderungen
Prospekt Bei Zulassung grundsätzlich erforderlich, soweit keine Ausnahme greift Nicht allein wegen der Einbeziehung; bei öffentlichem Angebot oder aufgrund von Segmentregeln dennoch möglich beziehungsweise erforderlich
Folgepflichten Umfangreiche gesetzliche Transparenz- und Berichtspflichten Häufig geringere Pflichten; zusätzliche Anforderungen je nach Segment
Marktmissbrauchsrecht Anwendbar Grundsätzlich ebenfalls anwendbar
Frankfurter Segmente General Standard und Prime Standard Scale, Quotation Board und Basic Board

9. Welche weiteren Handelsplätze gibt es?

Die europäische Finanzmarktregulierung unterscheidet nicht nur zwischen reguliertem Markt und Freiverkehr. Nach der MiFID-II-Systematik gehören insbesondere drei Kategorien zu den eigentlichen Handelsplätzen:

  1. der regulierte Markt,
  2. das multilaterale Handelssystem – MTF – und
  3. das organisierte Handelssystem – OTF.

Daneben existieren weitere Formen der Ausführung von Wertpapiergeschäften.

Multilaterales Handelssystem – MTF

Ein MTF führt die Kauf- und Verkaufsinteressen mehrerer Marktteilnehmer nach festgelegten Regeln zusammen.

Der deutsche Freiverkehr gilt als MTF. Daneben können auch Wertpapierinstitute oder Marktbetreiber andere MTF-Plattformen betreiben. Ein MTF muss transparente und nicht diskriminierende Zugangs- und Handelsregeln besitzen.

Organisiertes Handelssystem – OTF

Ein OTF ist ebenfalls ein multilaterales System. Es ist jedoch insbesondere für

  • Anleihen,
  • strukturierte Finanzprodukte,
  • Emissionszertifikate und
  • Derivate

vorgesehen.

Anders als beim regulierten Markt und beim MTF darf der Betreiber eines OTF bei der Ausführung bestimmter Aufträge innerhalb des gesetzlichen Rahmens Ermessensentscheidungen treffen. Aktien fallen grundsätzlich nicht unter die typische OTF-Kategorie.

Systematischer Internalisierer

Ein systematischer Internalisierer ist ein Wertpapierinstitut, das Kundenaufträge regelmäßig, systematisch und in erheblichem Umfang außerhalb eines regulierten Marktes, MTF oder OTF gegen den eigenen Bestand ausführt.

Vereinfacht ausgedrückt tritt hier häufig die Bank oder der Wertpapierdienstleister selbst als Vertragspartner des Kunden auf. Es werden also nicht mehrere unabhängige Kauf- und Verkaufsinteressen in einem multilateralen Orderbuch zusammengeführt.

OTC-Handel

OTC steht für „over the counter“, also außerbörslicher Handel.

Dabei schließen zwei Parteien ein Geschäft unmittelbar oder über einen Vermittler außerhalb eines Börsenplatzes ab. OTC-Geschäfte können sowohl standardisierte als auch individuell ausgehandelte Finanzinstrumente betreffen.

Außerbörslicher Handel bedeutet nicht zwangsläufig unregulierter Handel. Je nach beteiligtem Unternehmen, Finanzinstrument und Geschäftsart können unter anderem das WpHG, das WpIG, die MiFID-II-Vorgaben, die MiFIR, die Marktmissbrauchsverordnung oder bei Derivaten die EMIR anwendbar sein.

DLT-Handelssysteme

Durch die europäische DLT-Pilotregelung können bestimmte Finanzinstrumente außerdem über zugelassene, auf Distributed-Ledger-Technologie beruhende Marktinfrastrukturen gehandelt und abgewickelt werden.

Ein DLT-MTF stellt dabei keine völlig losgelöste neue Grundkategorie dar. Es handelt sich grundsätzlich um eine besondere technologische Ausgestaltung eines multilateralen Handelssystems unter einem speziellen europäischen Aufsichtsrahmen.

10. Wer überwacht den Börsenhandel?

Die Börsenaufsicht in Deutschland ist mehrstufig organisiert.

Börsenaufsichtsbehörde des Bundeslandes

Die Börsen unterstehen zunächst der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Sie genehmigt unter anderem die Errichtung der Börse und überwacht den Börsenträger und die Börsenorgane.

Für die Frankfurter Wertpapierbörse ist die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Hessen verantwortlich.

Handelsüberwachungsstelle

Die Handelsüberwachungsstelle, kurz HÜSt, ist ein eigenständiges Börsenorgan. Sie überwacht insbesondere

  • den laufenden Börsenhandel,
  • die Preisfeststellung,
  • die Geschäftsabwicklung und
  • mögliche Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften.

Auffällige Vorgänge können an die Börsenaufsichtsbehörde, die BaFin oder andere zuständige Stellen weitergegeben werden.

BaFin

Die BaFin überwacht insbesondere übergreifende kapitalmarktrechtliche Pflichten. Dazu gehören unter anderem die Verfolgung möglicher Insidergeschäfte und Marktmanipulationen sowie bestimmte Transparenz- und Veröffentlichungspflichten der Emittenten.

11. „Börsengehandelt“ ist nicht gleich „börsennotiert“

Auch sprachlich und rechtlich ist Vorsicht geboten.

Ein Wertpapier kann an einer Börse gehandelt werden, obwohl die Gesellschaft nicht sämtliche Voraussetzungen einer börsennotierten Gesellschaft im aktienrechtlichen Sinne erfüllt.

Für den regulierten Markt wird das Wertpapier zugelassen. Im Freiverkehr wird es dagegen grundsätzlich lediglich in den Handel einbezogen.

Die bloße Einbeziehung von Aktien in den Freiverkehr begründet daher regelmäßig keine Börsennotierung im engeren aktienrechtlichen Sinne. § 3 Absatz 2 AktG knüpft die aktienrechtliche Börsennotierung an die Zulassung der Aktien zu einem staatlich geregelten und überwachten Markt.

Diese Unterscheidung kann beispielsweise für gesellschaftsrechtliche Veröffentlichungspflichten, die Corporate Governance und die Rechte der Aktionäre relevant sein.

12. Ist eine Aktie im Freiverkehr automatisch riskanter?

Eine pauschale Antwort ist nicht möglich.

Im Freiverkehr werden auch Aktien großer internationaler Unternehmen gehandelt, deren eigentliche Hauptnotierung an einem regulierten ausländischen Markt besteht. In solchen Fällen kann eine umfangreiche Unternehmensberichterstattung verfügbar sein, obwohl die Aktie in Frankfurt nur in den Freiverkehr einbezogen wurde.

Erhöhte Vorsicht ist jedoch insbesondere geboten, wenn

  • das Unternehmen ausschließlich im Freiverkehr notiert,
  • nur wenige Unternehmensinformationen verfügbar sind,
  • kein gebilligter Prospekt vorliegt,
  • die Aktie nur geringe Handelsumsätze aufweist,
  • die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs sehr groß ist,
  • die Aktie massiv über soziale Medien, Telefonwerbung oder Newsletter beworben wird,
  • ein unbekannter ausländischer Emittent betroffen ist oder
  • starke Kursbewegungen ohne nachvollziehbare Unternehmensnachrichten auftreten.

Nach den Hinweisen der BaFin sind insbesondere illiquide und wenig gehandelte Wertpapiere anfällig für Marktmanipulationen.

13. Was sollten Anleger vor einem Kauf prüfen?

Vor dem Erwerb eines Wertpapiers sollten Anleger mindestens folgende Fragen beantworten:

In welchem Marktsegment wird das Wertpapier gehandelt?

Es sollte geprüft werden, ob es sich um

  • den regulierten Markt,
  • den Prime oder General Standard,
  • Scale,
  • das Quotation Board,
  • einen sonstigen Freiverkehr,
  • ein anderes MTF oder
  • ausschließlich außerbörslichen Handel

handelt.

Wo befindet sich die Hauptnotierung?

Eine Einbeziehung in Deutschland kann lediglich eine Zweitnotierung sein. Entscheidend kann dann sein, welchen Transparenz- und Veröffentlichungspflichten das Unternehmen an seinem Heimatmarkt unterliegt.

Gibt es einen Prospekt?

Ein Anleger sollte nicht nur prüfen, ob ein Dokument mit der Bezeichnung „Prospekt“ existiert, sondern auch,

  • wer es erstellt hat,
  • welche Behörde es gebilligt hat,
  • wann es veröffentlicht wurde,
  • ob Nachträge vorliegen und
  • welche konkreten Risiken beschrieben werden.

Wie liquide ist das Wertpapier?

Wichtige Indikatoren sind insbesondere

  • das tägliche Handelsvolumen,
  • die Anzahl der Preisfeststellungen,
  • die Geld-Brief-Spanne,
  • die Zahl der verfügbaren Handelsplätze und
  • mögliche Market-Maker- oder Designated-Sponsor-Strukturen.

Ein an der Börse angezeigter Kurs bedeutet nicht zwingend, dass eine größere Stückzahl zu diesem Kurs tatsächlich verkauft werden kann.

Welche Informationen veröffentlicht das Unternehmen?

Geprüft werden sollten unter anderem

  • Jahres- und Halbjahresberichte,
  • Ad-hoc-Mitteilungen,
  • Unternehmensmitteilungen,
  • Stimmrechtsmeldungen,
  • Informationen über Kapitalerhöhungen,
  • Abschlussprüferberichte und
  • Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten.

14. Welche rechtliche Bedeutung kann die falsche Darstellung des Börsensegments haben?

Wird eine Anlage mit Aussagen wie „börsennotiert“, „börsengeprüft“, „staatlich kontrolliert“ oder „jederzeit über die Börse verkäuflich“ beworben, muss genau untersucht werden, was tatsächlich gemeint war.

Befand sich das Wertpapier lediglich im Freiverkehr und war der Handel tatsächlich nur sehr eingeschränkt möglich, können solche Aussagen unter Umständen irreführend sein.

Im Rahmen einer Anlageberatung oder Anlagevermittlung kann insbesondere zu prüfen sein,

  • ob das konkrete Marktsegment zutreffend dargestellt wurde,
  • ob über eine geringe Handelbarkeit aufgeklärt wurde,
  • ob auf das Fehlen eines gebilligten Prospekts hingewiesen wurde,
  • ob ungewöhnlich große Geld-Brief-Spannen bestanden,
  • ob ein funktionierender Zweitmarkt nur behauptet wurde und
  • ob die Risiken eines späteren Delistings oder einer Einstellung des Handels erläutert wurden.

Welche rechtlichen Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab. In Betracht kommen beispielsweise Beratungs- und Aufklärungsfehler, Prospekthaftungsansprüche, deliktische Ansprüche oder Ansprüche wegen unrichtiger beziehungsweise irreführender Kapitalmarktinformationen.

Fazit

Der regulierte Markt und der Freiverkehr sind zwei rechtlich unterschiedliche Börsensegmente.

Der regulierte Markt ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet und mit höheren gesetzlichen Zulassungs-, Transparenz- und Folgepflichten verbunden.

Der Freiverkehr ist ein privatrechtlich organisierter, aber dennoch börsenregulierter und überwachter Markt. Er gilt als multilaterales Handelssystem. Seine Aufnahme- und Folgepflichten sind grundsätzlich geringer, können aber innerhalb besonderer Segmente wie Scale erhöht sein.

Für Anleger ist deshalb nicht allein entscheidend, ob ein Wertpapier „an der Börse“ gehandelt wird. Entscheidend sind vielmehr das konkrete Marktsegment, die Hauptnotierung, die vorhandenen Unternehmensinformationen, die Liquidität des Wertpapiers und die Mitwirkung des Emittenten an der Einbeziehung.

Eine Zulassung zum regulierten Markt ist kein Beweis für die wirtschaftliche Sicherheit eines Unternehmens. Umgekehrt ist ein Wertpapier im Freiverkehr nicht automatisch unseriös. Die Einordnung bestimmt jedoch maßgeblich, welche Informationen Anleger erwarten können und wie sorgfältig sie die Anlage vor einem Erwerb prüfen sollten.

Hinweis: Der Beitrag stellt eine allgemeine rechtliche Information dar und ersetzt keine Prüfung des jeweiligen Wertpapiers, Emittenten oder Anlagegeschäfts im Einzelfall.