Sittenwidrige Mithaftung von Ehe- und Lebenspartnern

Sittenwidrige Mithaftung von Ehe- und Lebenspartnern: BGH stärkt Verbraucherschutz bei Immobilienkrediten (XI ZR 539/07)

Müssen Ehepartner oder Lebensgefährten für Kredite haften, von denen sie selbst kaum oder gar nicht profitieren? Mit seinem Urteil vom 16. Juni 2009 (Az. XI ZR 539/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte finanziell schwächerer Mitverpflichteter erneut deutlich gestärkt. Das Gericht stellte klar, dass Banken sich nicht allein auf zusätzliche Sicherheiten berufen können, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner durch die Haftungsübernahme finanziell krass überfordert wird. [1] [2]

Die Entscheidung gehört zu den wichtigsten Urteilen zur sittenwidrigen Bürgschaft und Mithaftung von Angehörigen.

Der Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall erwarb der Lebensgefährte der Klägerin eine vermietete Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 302.000 DM. Zur Finanzierung schloss er mit einer Bank einen entsprechenden Darlehensvertrag ab. Die Lebensgefährtin unterzeichnete den Kreditvertrag ebenfalls als „Darlehensnehmerin“, obwohl die Immobilie allein ihrem Partner gehörte. [3] [4]

Zwar verfügte die Klägerin über ein eigenes Einkommen, war jedoch angesichts der Höhe der Kreditverbindlichkeiten wirtschaftlich nicht in der Lage, die Verpflichtungen aus eigener Kraft zu erfüllen. Zusätzlich wurde die Finanzierung durch eine Grundschuld auf der erworbenen Immobilie abgesichert. [5] [6]

Die Bank argumentierte später, die vorhandene Grundschuld schließe eine sittenwidrige Überforderung aus.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH widersprach dieser Auffassung und erklärte die Mitverpflichtung der Klägerin für nichtig. [7] [8]

Dabei formulierte der Senat mehrere wichtige Grundsätze:

1. Eine Grundschuld beseitigt nicht automatisch die Sittenwidrigkeit

Allein deshalb, weil eine Bank über eine zusätzliche Sicherheit – beispielsweise eine Grundschuld – verfügt, wird eine finanziell ruinöse Mithaftung nicht automatisch wirksam. [9] [10]

Nach Auffassung des Gerichts muss gewährleistet sein, dass der überforderte Ehe- oder Lebenspartner höchstens eine wirtschaftlich tragbare Ausfallhaftung trifft. Anderenfalls bleibt die Haftungsübernahme sittenwidrig. [11] [12]

2. Maßgeblich ist die tatsächliche finanzielle Belastung

Entscheidend ist, ob der Mitverpflichtete die Kreditverbindlichkeiten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen realistischerweise erfüllen kann. Besteht ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und Leistungsfähigkeit, spricht dies für eine krasse finanzielle Überforderung. [13] [14]

3. Restschuldbefreiung heilt keine sittenwidrige Haftung

Besonders bemerkenswert ist die Aussage des BGH, dass die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren eine sittenwidrige Verpflichtung nicht rechtfertigt. Banken können sich daher nicht darauf berufen, dass sich der Betroffene im Notfall durch eine Privatinsolvenz von den Schulden befreien könnte. [15] [16] [17]

Warum ist das Urteil so wichtig?

Viele Banken verlangten in der Vergangenheit, dass Ehepartner oder Lebensgefährten Kreditverträge mitunterzeichnen – selbst dann, wenn diese weder Eigentümer einer Immobilie noch wirtschaftliche Nutznießer des Darlehens waren.

Typische Fälle sind:

  • Immobilienfinanzierungen eines Ehepartners
  • Kapitalanlageimmobilien
  • Unternehmenskredite
  • Umschuldungen
  • Anschlussfinanzierungen
  • Kredite für selbständige Ehepartner oder Lebensgefährten

Oft unterschrieben Angehörige die Verträge aus emotionaler Verbundenheit oder familiärer Verantwortung, ohne die finanziellen Folgen vollständig zu überblicken. Genau vor solchen Konstellationen schützt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. [18] [19]

Wann kann eine Mithaftung sittenwidrig sein?

Eine Unwirksamkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn:

Kein eigenes wirtschaftliches Interesse besteht

Der Kredit dient ausschließlich den Interessen des Partners oder eines Unternehmens des Partners. Der Mitverpflichtete erhält selbst keinen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil. [20] [21]

Eine krasse finanzielle Überforderung vorliegt

Der Betroffene wäre mit seinem Einkommen dauerhaft außerstande, die Kreditverpflichtungen zu erfüllen. [22] [23]

Die Haftung nur der Kreditsicherung dient

Wird der Ehe- oder Lebenspartner lediglich deshalb in den Vertrag aufgenommen, damit die Bank eine zusätzliche Sicherheit erhält, spricht vieles für eine sittenwidrige Mithaftung. [24] [25]

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer einen Darlehensvertrag, Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft für den Ehe- oder Lebenspartner übernommen hat, sollte die Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen lassen.

Dies gilt insbesondere, wenn:

  • die Immobilie oder das Unternehmen nicht dem Mitverpflichteten gehört,
  • nur geringes Einkommen vorhanden war,
  • kein eigenes Vermögen bestand,
  • die Haftung deutlich über die wirtschaftlichen Möglichkeiten hinausging,
  • die Bank auf einer Mitunterzeichnung bestanden hat.

Nicht selten bestehen auch Jahre nach Vertragsabschluss erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten gegen Zahlungsansprüche der Bank.

Fazit

Mit seinem Urteil XI ZR 539/07 hat der Bundesgerichtshof die Schutzwirkung des § 138 BGB erneut gestärkt. Eine Grundschuld oder andere Sicherheiten führen nicht automatisch dazu, dass eine finanzielle Überforderung von Ehe- oder Lebenspartnern unbeachtlich wird. Entscheidend bleibt, ob die Haftungsübernahme wirtschaftlich tragbar war oder lediglich der Absicherung der Bank diente. Selbst die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung macht eine sittenwidrige Verpflichtung nicht wirksam. [26] [27] [28]

 

Quellen:

[1]https://datenbank.nwb.de/Dokument/347495/

[2]https://lexetius.com/2009,1843

[3]https://datenbank.nwb.de/Dokument/347495/

[4]https://lexetius.com/2009,1843

[5]https://datenbank.nwb.de/Dokument/347495/

[6]https://lexetius.com/2009,1843

[7]https://lexetius.com/2009,1843

[8]https://research.wolterskluwer-online.de/document/3db75a5d-a856-4524-a828-94802eae03f3/document/63846c30-bd90-4058-817e-24c954bacd0f

[9]https://datenbank.nwb.de/Dokument/347495/

[10]https://lexetius.com/2009,1843

[11]https://datenbank.nwb.de/Dokument/347495/

[12]http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteile/ezb-bgh-09-06-16-11-zr-539-07.htm

[13]https://research.wolterskluwer-online.de/document/3db75a5d-a856-4524-a828-94802eae03f3/document/63846c30-bd90-4058-817e-24c954bacd0f

[14]https://lexetius.com/2009,1843

[15]https://datenbank.nwb.de/Dokument/347495/

[16]http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteile/ezb-bgh-09-06-16-11-zr-539-07.htm

[17]https://lexetius.com/2009,1843

[18]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=16.06.2009&Aktenzeichen=XI%20ZR%20539%2F07

[19]https://research.wolterskluwer-online.de/document/3db75a5d-a856-4524-a828-94802eae03f3/document/63846c30-bd90-4058-817e-24c954bacd0f

[20]https://lexetius.com/2009,1843

[21]https://research.wolterskluwer-online.de/document/3db75a5d-a856-4524-a828-94802eae03f3/document/63846c30-bd90-4058-817e-24c954bacd0f

[22]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=16.06.2009&Aktenzeichen=XI%20ZR%20539%2F07

[23]https://datenbank.nwb.de/Dokument/347495/

[24]https://research.wolterskluwer-online.de/document/3db75a5d-a856-4524-a828-94802eae03f3/document/63846c30-bd90-4058-817e-24c954bacd0f

[25]https://lexetius.com/2009,1843

[26]https://datenbank.nwb.de/Dokument/347495/

[27]https://lexetius.com/2009,1843

[28]http://www.rechtsrat.ws/vlink/urteile/ezb-bgh-09-06-16-11-zr-539-07.htm