Sittenwidrige Mithaftung von Ehepartnern: BGH stärkt den Schutz finanziell überforderter Angehöriger (XI ZR 32/16)

Wer einen Kreditvertrag für den Ehepartner mitunterzeichnet, haftet oft in erheblichem Umfang für dessen Verbindlichkeiten. Doch nicht jede Mithaftung ist rechtlich wirksam. Mit seinem Urteil vom 15. November 2016 (Az. XI ZR 32/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine verbraucherschützende Rechtsprechung weiterentwickelt und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung einer sittenwidrigen Mithaftung widerlegt werden kann. [1] [2]

Die Entscheidung ist insbesondere für Ehepartner relevant, die lediglich aus familiärer Verbundenheit Kreditverträge oder Schuldanerkenntnisse unterzeichnet haben.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Die Klägerin wurde von einer Bank aus einer Mithaftungserklärung und einem notariellen Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen. Hintergrund war ein Millionenprojekt ihres Ehemannes im Rahmen eines Wohnungsbauvorhabens in Sachsen-Anhalt. Für die Finanzierung erhielt der Ehemann ein gefördertes Darlehen über mehr als 560.000 DM sowie weitere Finanzierungsmittel. [3] [4]

Obwohl das Bauprojekt ausschließlich vom Ehemann betrieben wurde, verlangte die finanzierende Bank nachträglich auch die Unterschrift der Ehefrau unter dem Darlehensvertrag und später zusätzlich ein notarielles Schuldanerkenntnis. [5] [6]

Die Ehefrau machte geltend, dass sie finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, und die Mithaftung deshalb sittenwidrig sei. [7] [8]

Die zentrale Rechtsfrage

Der BGH hatte zu klären, ob die Mithaftung einer finanziell überforderten Ehefrau wirksam sein kann und wann die nach ständiger Rechtsprechung bestehende Vermutung der Sittenwidrigkeit entfällt. [9] [10]

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Dabei stellte er wichtige Grundsätze für die Beurteilung sittenwidriger Mithaftungen klar. [11] [12]

Grundsatz: Krasse finanzielle Überforderung spricht für Sittenwidrigkeit

Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung für die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft oder Mithaftung, wenn:

  • der Ehepartner finanziell krass überfordert ist,
  • kein nennenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse am Kredit besteht und
  • die Verpflichtung im Wesentlichen aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde. [13] [14]

Gerade bei Ehepartnern geht die Rechtsprechung davon aus, dass Banken die persönliche Verbundenheit häufig gezielt nutzen, um zusätzliche Sicherheiten zu erhalten. [15] [16]

Die Vermutung ist nicht automatisch unwiderlegbar

Das Besondere an der Entscheidung XI ZR 32/16 liegt darin, dass der BGH die Voraussetzungen näher erläutert hat, unter denen diese Vermutung widerlegt werden kann. [17] [18]

Eine Mithaftung kann ausnahmsweise wirksam sein, wenn der Ehepartner ein maßgebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Finanzierung besitzt oder besondere Umstände vorliegen, die gegen eine Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit sprechen. [19] [20]

Allein die Tatsache, dass Ehegatten mittelbar von einer verbesserten Vermögenssituation profitieren könnten, genügt hierfür jedoch regelmäßig nicht. [21] [22]

Bedeutung für Immobilien- und Baufinanzierungen

Das Urteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung.

Gerade bei:

  • Immobilienkrediten,
  • Baufinanzierungen,
  • Investitionsdarlehen,
  • Unternehmerfinanzierungen,
  • Förderdarlehen,

verlangen Banken häufig die Mitunterzeichnung durch Ehepartner oder Lebensgefährten. Oft hat der Mitunterzeichner jedoch weder Eigentum am finanzierten Objekt noch einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil aus dem Kredit. [23] [24]

In solchen Fällen kann die Haftungsübernahme angreifbar sein.

Wann liegt eine krasse finanzielle Überforderung vor?

Von einer krassen finanziellen Überforderung wird regelmäßig ausgegangen, wenn bereits bei Vertragsabschluss absehbar war, dass der Mitverpflichtete die Zins- und Tilgungsleistungen aus seinem pfändbaren Einkommen dauerhaft nicht aufbringen kann. [25] [26]

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Einkommen,
  • Vermögen,
  • bestehende Kredite,
  • Unterhaltspflichten,
  • laufende Lebenshaltungskosten.

Kann der Betroffene die Verpflichtung objektiv niemals erfüllen, spricht dies stark für die Unwirksamkeit der Mithaftung. [27] [28]

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer vor Jahren einen Kreditvertrag, ein Schuldanerkenntnis oder eine Mithaftungserklärung für den Ehepartner unterschrieben hat, sollte prüfen lassen, ob die Verpflichtung überhaupt wirksam ist.

Dies gilt insbesondere, wenn:

  • der Kredit ausschließlich dem Ehepartner diente,
  • kein eigenes wirtschaftliches Interesse bestand,
  • das Einkommen nicht zur Bedienung des Kredits ausgereicht hätte,
  • die Bank auf einer Mitunterzeichnung bestand,
  • zusätzlich notarielle Schuldanerkenntnisse abgegeben wurden.

In vielen Fällen bestehen erfolgreiche Einwendungen gegen Forderungen von Banken oder gegen Vollstreckungsmaßnahmen.

Fazit

Mit dem Urteil BGH XI ZR 32/16 hat der Bundesgerichtshof seine Schutzrechtsprechung zugunsten finanziell überforderter Ehepartner bestätigt. Besteht eine krasse finanzielle Überforderung, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Sittenwidrigkeit der Mithaftung. Banken müssen dann darlegen, weshalb die Übernahme der Verpflichtung dennoch wirksam sein soll. [29] [30]

Für Betroffene eröffnet das Urteil wichtige Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen aus alten Kreditverträgen, Bürgschaften oder Schuldanerkenntnissen zu verteidigen.

 

Fußnoten:

[1]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2016&Aktenzeichen=XI%20ZR%2032%2F16

[2]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16

[3]https://datenbank.nwb.de/Dokument/639598/

[4]https://ra.de/urteil/bgh/xi-zr-3216-2016-11-15

[5]https://datenbank.nwb.de/Dokument/639598/

[6]https://ra.de/urteil/bgh/xi-zr-3216-2016-11-15

[7]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16

[8]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2016&Aktenzeichen=XI%20ZR%2032%2F16

[9]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2016&Aktenzeichen=XI%20ZR%2032%2F16

[10]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16

[11]https://ra.de/urteil/bgh/xi-zr-3216-2016-11-15

[12]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16

[13]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2016&Aktenzeichen=XI%20ZR%2032%2F16

[14]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16

[15]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2016&Aktenzeichen=XI%20ZR%2032%2F16

[16]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16

[17]https://datenbank.nwb.de/Dokument/639598/

[18]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16

[19]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2016&Aktenzeichen=XI%20ZR%2032%2F16

[20]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16

[21]https://datenbank.nwb.de/Dokument/639598/

[22]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16

[23]https://datenbank.nwb.de/Dokument/639598/

[24]https://ra.de/urteil/bgh/xi-zr-3216-2016-11-15

[25]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2016&Aktenzeichen=XI%20ZR%2032%2F16

[26]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16

[27]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2016&Aktenzeichen=XI%20ZR%2032%2F16

[28]https://datenbank.nwb.de/Dokument/639598/

[29]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2016&Aktenzeichen=XI%20ZR%2032%2F16

[30]https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/2016-11-15/xi-zr-32_16