Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft / 4. CTI – Außerordentliche Kündigung
Das Landgericht Trier bestätigt in einem von Frau Rechtsanwältin Handan Kes, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, geführten Gerichtsverfahren gegen die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft die außerordentliche Kündigung der Genussrechtsbeteiligung.
Was war geschehen?
Einer Familie aus Trier wurden im Jahr 2009 mehrere Genussscheinbeteiligungen der Thomas Lloyd Private Wealth AG als „sichere Altersvorsorge“ angeboten.
Der Vermittler pries die Genussscheine als absolut sicher an. Daraufhin ließ er die Familie alle Altersvorsorgeverträge kündigen, um die Erlöse bei der Thomas Lloyd zu investieren.
Die Familie aus Trier schloss dann mehrere Einmalanlagen als auch ratierliche Anlagen durch den Vermittler ab.
Im Jahr 2016 wandelte die Thomas Lloyd Private Wealth AG im Zuge einer Verschmelzung die Genussscheine in Genussrechte um. Dies, obwohl in den Genussscheinbedingungen der Bestand der Genussscheine zugesichert wurde.
Die Genussscheine mussten dann in der Folgezeit an die 4. CTI zurückgeschickt werden. Die Familie wurde intern in einem sog. Genussrechtsregister geführt. Einen Auszug aus dem Register hat die Familie allerdings bis heute nicht erhalten.
Gegen diese Vorgehensweise hat sich die Familie dann gerichtlich gewehrt und zuvor sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Ferner wurden die ratierlichen Zahlungen eingestellt.
Das Landgericht Trier hat im Jahr 2022 in der mündlichen Verhandlung sowie in einem Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass der außerordentlichen Kündigung wegen der einseitigen Umwandlung der Genussscheine in Genussrechte stattzugeben sein dürfte.
Was ist der rechtliche Hintergrund?
Zahlreiche Oberlandesgerichte hatten bereits bei anderen Thomas Lloyd Produkten bestätigt, dass die einseitige Umwandlung des Vertrags im Zuge einer Verschmelzung unwirksam ist. Den Privatanlegern stand damit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
Vgl. etwa:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2021, Az.: 12 U 202/20;
OLG Celle, Beschluss vom 29.01.2021, Az.: 9 U 66/20;
OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021, Az.: 8 U 2149/20,
OLG Bremen, Urteil vom 01.07.2021, Az.: 3 U 39/20.
Hintergrund ist, dass ausweislich § 23 UmwG nach einer Umwandlung/Verschmelzung den Inhabern von Sonderrechten gleichwertige Rechte einzuräumen sind.
Die Genussrechte stellen jedoch im Vergleich zu Genussscheinen keine „gleichwertigen Rechte“ dar.
Auf verbriefte Genussscheine findet zum Beispiel das Schuldverschreibungsgesetz Anwendung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2018, Az.: IX ZR 99/17, entschieden, dass das Schuldverschreibungsgesetz indes nicht auf Genussrechte anwendbar ist, weil gerade keine verbrieften Urkunden vorliegen.
Im Zuge der Verschmelzung und der Umwandlung der Sonderrechte wurde die Rechtsposition der Inhaber verwässert. Genau gegen diese Verwässerung von Sonderrechten soll gerade § 23 UmwG schützen, vgl. etwa §§ 23, 36 Abs. 1 S. 1, 125, 133, 204 UmwG; so unter anderem: Marsch Barner/Oppenhoff in: Kallmeyer, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 23 UmwG sowie Arens/Tepper in: Arens/Tepper, Praxisformularbuc h Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2012, § 17 Grundlagen des Umwandlungsrechts, Rn. 175 ff.
Auch der EuGH hat in einem ähnlichen Fall bestätigt, dass bei einer Umwandlung Inhaber von Sonderrechten besonders schutzwürdig sind, EuGH, Urteil vom 07. April 2016 C 483/14 ––, juris.
Wenn auch Sie sich von ihrem Vertrag künftig lösen möchten, können sich betroffene Anleger an Frau Rechtsanwältin Kes, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, wenden.
Wir vertreten die Interessen von Anlegern bundesweit.