Gerichtlicher Vergleich bei Onlinebanking-Betrug

 

Onlinebanking-Betrug
Fachanwalt bankrecht
Handan Kes
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In einem durch unsere Kanzlei geführten Gerichtsverfahren gegen eine Bank konnte zugunsten einer Verbraucherin ein Vergleich zu 80% der Forderung erzielt werden.

Was war geschehen?

Das Konto der Verbraucherin wurde unerwartet mit ca. 3.000,00 € belastet. Diese Transaktionen hatte sie allerdings nicht in Auftrag gegeben. Die Verbraucherin hatte auch keine gefälschten Links angeklickt und sich nicht anderweitig auf unseriösen Internetseiten, aufgehalten. Wie es letztlich zu den Abbuchungen kam, konnte sie sich nicht erklären.  

Außergerichtlich lehnte die Bank eine Erstattung ab, weil die Überweisungen aus ihrer Sicht autorisiert wurden. Die Bank legte die technischen Protokolle vor, aus welcher die Autorisierung mittels TAN bestätigt wurden.

Auch nach Vorlage der technischen Protokolle konnte sich die Verbraucherin den Hergang nicht erklären und erhob Klage gegen die Bank auf Erstattung der nicht-autorisierten Transaktionen.

Kurz bevor die mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Klägerin persönlich hätte zu dem Vorgang angehört werden sollen, bot die Bank einen Vergleich an. Nach einigen Verhandlungen erhielt die Klägerin immerhin 80% der Forderung erstattet.  

Wie ist die Rechtslage beim Onlinebanking-Betrug?

Nach § 675u BGB haftet der Zahlungsdienstleister für nicht autorisierte Zahlungen. Denn Dreh- und Angelpunkt des Zahlungsverkehrsrechts ist § 675j BGB, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regelt.

Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn dieser ihn autorisiert hat.

Ohne diese Autorisierung begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler.

Der Zahlungsdienstleister hat diesem den Zahlungsbetrag vielmehr unverzüglich wertstellungsneutral zu erstatten (§ 675u Satz 1 und 2 BGB). 

Der Zahlungsdienstleister hat jedoch seinerseits einen Erstattungsanspruch, wenn der Nutzer durch sein eigenes Verhalten grob fahrlässig oder vorsätzlich dazu beigetragen hat, dass der Missbrauch des Kontos durchgeführt werden kann.

Dabei ist der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ individuell zu bestimmen. Grob fahrlässig handelt, wer die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt in objektiver Hinsicht schwer und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbar verletzt, wobei ein objektiv grober Pflichtverstoß für sich keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden rechtfertigt. Es muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein, weil ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte.

Für die grobe Fahrlässigkeit des Nutzers ist der Zahlungsdienstleister beweisbelastet. Das diese Beweisführung aber nicht immer gelingt, insbesondere die Bank die Kausalität nicht nachweisen kann, hat ein anderes Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Itzehoe gezeigt. Hier verurteilte das Gericht die Bank dahingehend, dem Kläger den vollen Schaden in Höhe von mehr als 50.000,00 € zu erstatten (Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

In einem älteren Verfahren hatte das Landgericht Landshut mit Urteil vom 14.07.2011 – 24 O 1129/11, einem Kläger die vollständige Erstattung zugesprochen, obwohl dieser 100 TAN an die Täter ausgab. Das Gericht hat hierin keine grobe Fahrlässigkeit erkannt, weil der Kläger in diesem Verfahren der deutschen Sprache nicht mächtig war, sich mit Onlinebanking nicht auskannte und demnach nicht wissen konnte, dass man TAN nicht an fremde Personen herausgibt.

Ergebnis

Jeder Onlinebanking-Betrug ist ein Einzelfall, sodass sich ein schematischer Vergleich zu anderen Gerichtsverfahren verbietet. Denn vor Gericht spielt auch die persönliche Vernehmung des jeweiligen Bankkunden eine wichtige Rolle.  Erscheint der Bankkunde glaubwürdig und hat er die Transaktion wirklich nicht in Auftrag gegeben, wird das Gericht entscheiden müssen, welcher Partei die grundsätzliche Gefahrtragung beim Onlinebanking und deren Missbrauch aufzuerlegen ist.

M.E. muss die Gefahrtragung der Bank auferlegt werden, weil diese sich entschieden hat, Banking im „ungeschützten“ Internet anzubieten. Es kann von Privatanlegern nicht erwartet werden, sich mit den akuten Cybergefahren vertieft auseinanderzusetzen.  


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