Rückforderung von Kontoführungsgebühren kann nach drei Jahren verjähren!

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Mit einer für Privatkunden nicht erfreulichen Entscheidung hat nunmehr das Amtsgericht Neuss, Urteil v. 24.2.2022, Az.: 75 C 2027/21, auf sich aufmerksam gemacht.

Das Amtsgericht Neuss hat zunächst richtig entschieden, dass Privatkunden ein Anspruch auf Rückzahlung der Kontoführungsgebühren zusteht, da das Konto ursprünglich gebührenfrei vereinbart wurde und eine nachträgliche Änderung des Vertrags durch den Kunden nicht erfolgt ist.

Demnach hatte die Bank die Gebühren bislang zunächst ohne Rechtsgrund erlangt.

Die Bank konnte sich jedoch erfolgreich auf die Verjährung stützen, nach welcher Gebühren, die vor über drei Jahren entstanden und einbehalten wurden, nicht mehr zurückzuzahlen sind.

Das Amtsgericht Neuss führt aus:

Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § BGB § 199 Abs. BGB § 199 Absatz 1 Nr. BGB § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH Urteil vom 21.2.2018 – BGH Aktenzeichen IVZR30416 IV ZR 304/16, VersR 2018, VERSR Jahr 2018 Seite 403 = r+s 2018, RUNDS Jahr 2018 Seite 189 Rn. RUNDS Jahr 2018 Seite 189 Randnummer 15 mwN). Der BGH hat für die Problematik der Rückforderung von zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen entschieden, dass eine Klageerhebung nicht unzumutbar war (BGH r+s 2022, RUNDS Jahr 2022 Seite 30 Rn. RUNDS Jahr 2022 Seite 30 Randnummer 43-RUNDS Jahr 2022 Seite 30 Randnummer 46, beck-online). Diese Wertung lässt sich auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.“

Privatkunden können nach dieser Entscheidung also nur für die letzten drei Jahre rückwirkend erfolgreich die Gebühren zurückfordern.

Ob diese Entscheidung jedoch bundesweit auch von anderen Amtsgerichten so entschieden wird, ist ungewiss.

Denn es gibt gute Gründe für Privatkunden, den Anspruch auf Rückforderung der Gebühren nicht zuvor eingeklagt zu haben. Das Amtsgericht Neuss stellt darauf ab, dass in ähnlichen Sachverhalten, wie zum Beispiel bei Versicherungen, eine Rückforderung jederzeit zumutbar gewesen sei.  

Ohne einen Rechtsbeistand hätte ein Privatkunde unseres Erachtens nach auch von einer Rückforderungsmöglichkeit von Versicherungsbeiträgen nichts ahnen können. Zudem ist es unserer Meinung nach abwegig, dass Privatkunden die Geschäftsbeziehung zu ihrer Hausbank ohne weiteres in Frage stellen und anwaltlichen Beistand einschalten, nur um die Gebührenforderung nachprüfen zu lassen. Genau diese Vorgehensweise setzt aber das Amtsgericht Neuss offenkundig voraus.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass andere Amtsgerichte eine Verjährung nicht in Betracht ziehen werden, sodass die vollen Gebühren zurückerstattet werden könnten.


Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Handan Kes, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, gerne zur Verfügung.

 

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