Zinsangaben bei Überziehungszinsen müssen transparenter sein!

Zinsangaben bei Überziehungszinsen müssen transparenter sein

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren (Urteile vom 29.06.2021, Az.: XI ZR 46/20  und Az.: XI ZR 19/20)  gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden, dass eine Bank, die nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze anbietet, diese nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben darf.

Hintergrund ist, dass lediglich der Höchstzins, nicht aber der Mindestzins angegeben wird. Damit ist eine Vergleichbarkeit der Sollzinssätze verschiedener Anbieter nur hinsichtlich des Maximalbetrags möglich.

Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:

Gemäß Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, in den nach Absatz 1 dieser Vorschrift vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Informationen über Entgelte und Auslagen für die Einräumung von  Überziehungsmöglichkeiten klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt der Unternehmer über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben (vgl. Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).

Der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift des Art. 247a § 2 EGBGB die Konditionen der Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen besser vergleichbar machen (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 110 i.V.m. BT-Drucks. 18/7584, S. 147 f.). Durch Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sollte Preistransparenz geschaffen und es den interessierten Verbrauchern oder Unternehmern ermöglicht werden, auf einfache Art und Weise und unabhängig von Ladenöffnungszeiten verschiedene Angebote zu vergleichen und sich einen Marktüberblick zu verschaffen. Die Regelung sollte zudem zusammen mit der ebenfalls einzuführenden Vorschrift des § 504a BGB zu einem besseren Schutz von Verbrauchern vor einer Überschuldung im Rahmen von Dispositionskrediten beitragen.

Um den vom Gesetzgeber beabsichtigten einfachen Vergleich der Angebote auf dem Markt zu erreichen, ist sowohl die Unter- als auch die Obergrenze einer Zinsspanne anzugeben. Dadurch wird sowohl die ganze Breite der Angebote als auch das Preisniveau des einzelnen Anbieters ersichtlich (vgl. MünchKommUWG/Busche, 3. Aufl., § 5 Rn. 490). Durch die Angabe der Untergrenze wird dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt, mit welcher Belastung er auch beim günstigsten Angebot rechnen muss. Dies kann bei einem hohen Durchschnittsniveau der Zinsen für Dispositionskredite dazu führen, dass der Verbraucher sich schon bei dem Zinsvergleich der einzelnen Anbieter überlegt, ob es für seine Zwecke eine kostengünstigere andere Finanzierungsmöglichkeit geben könnte. Die Angabe der Höchstgrenze wiederum gewährleistet, dass der Verbraucher sich nicht nur an den Mindestwerten orientieren muss, die auf ihn möglicherweise gar nicht anwendbar sind und ihm daher eine falsche Vorstellung der auf ihn zukommenden Belastung vermitteln.