Der BGH entscheidet über ein Widerrufsrecht beim Schuldbeitritt

Mit Versäumnisurteil vom 21. September 2021, Az.: XI ZR 650/20, hat der XI. Zivilsenat des BGH folgendes entschieden:
Es geht um einen Schuldbeitritt, welcher bei Darlehensverträgen häufig anzutreffen ist. Ein Dritter, häufig der Ehegatte, erklärt für die Übernahme der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertag seine persönliche Mithaftung.  Eine solche Haftungsübernahme ist aber auch bei Kontokorrentkrediten möglich. Um einen solchen Kontokorrentkredit ging es in dem hier zu entscheidenden Fall.

Mit Versäumnisurteil vom 21. September 2021, Az.: XI ZR 650/20, hat der XI. Zivilsenat des BGH folgendes entschieden:

Es geht um einen Schuldbeitritt, welcher bei Darlehensverträgen häufig anzutreffen ist. Ein Dritter, häufig der Ehegatte, erklärt für die Übernahme der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag seine persönliche Mithaftung.  Eine solche Haftungsübernahme ist aber auch bei Kontokorrentkrediten möglich. Um einen solchen Kontokorrentkredit ging es in dem hier zu entscheidenden Fall.

Bei Darlehensverträgen verhält es sich wie folgt:

Wenn der zugrundeliegende Darlehensvertrag grundsätzlich widerruflich ist, dann steht auch dem Schuldbeitretendem ein solches Widerrufsrecht ebenfalls zu, §§ 491 ff. BGB. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Darlehensnehmer in seiner Eigenschaft als Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließt und auch der Schuldbeitretende als Verbraucher agiert.

Der BGH (a.a.O.) führt hierzu aus:

Der Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF), weil der Beitretende selbst kein Darlehen erlangt, sondern lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Darlehensnehmers übernimmt. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Verbraucherdarlehensvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt.

Anders ist es hingegen, wenn der Darlehensvertrag zwischen Unternehmern zustande gekommen ist, der Schuldbeitretende aber als Verbraucher handelt, so etwa der Ehegatte, welcher seine persönliche Haftung erklärt. Bei dem Schuldbeitritt eines Verbrauchers besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB nicht, wenn ein solches für den gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre.

Der BGH (a.a.O.) begründet dies wie folgt:

Die entsprechende Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften der
§§ 491 ff. BGB beruht nach der Rechtsprechung des Senats darauf, dass bei
wertender Betrachtung der Beitretende ebenso schutzwürdig ist, als wenn er den
Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte
oder im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 – XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1801).
Aufgrund dessen kann der Schutz des Beitretenden zu einer Verbindlichkeit nicht
geringer sein, aber auch nicht weiter gehen als der Schutz desjenigen, der eine
solche Verbindlichkeit eingeht
.

Beide genießen Verbraucherschutz nur in dem
Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stellt.

Dies gilt sowohl für Darlehensverträge als auch für Kontokorrentkredite, wie der BGH nunmehr zu entscheiden hatte.