Anforderung von Datenkopien beim Vermittler – Dieses Recht sollten Privatanleger unbedingt nutzen!

Anforderung von Datenkopien beim Vermittler- Diese Rechte sollten Privatanleger unbedingt nutzen!
Das OLG München, Urt. v. 4.10.2021 – 3 U 2906/20 hat eine für Privatanleger wichtige Entscheidung des LG München I bestätigt: Privatanleger haben ein Recht gegenüber Vermittlern auf Anforderung von Datenkopien nach der DSGVO.
Photo by Lukas on Pexels.com

Das OLG München, Urt. v. 4.10.2021 – 3 U 2906/20 hat eine für Privatanleger wichtige Entscheidung des LG München I bestätigt: Privatanleger haben ein Recht gegenüber Vermittlern auf Anforderung von Datenkopien nach der DSGVO.

Nach Art. 15 Abs. DSGVO hat jeder Privatkunde das Recht, über seine bei einem Unternehmer gespeicherten personenbezogene Daten informiert zu werden, insbesondere aber entsprechende Datenkopien einzufordern. Personenbezogene Daten sind nach Artikel 4 Nummer 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen.

Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt.

Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH NJW 2021, NJW Jahr 2021; 2726).

Betreffend den bei einem Anlageberater oder Anlagevermittler befindlichen Daten lässt sich jeweils   eine Verbindung zu dem Anleger ziehen.

Schreiben und E-Mails von Privatanlegern an die Anlageberater/ -vermittler sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Artikel 4 Nummer 1 DSGVO anzusehen.

Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich der Privatanleger jeweils entsprechend geäußert hat. Telefonnotizen, Aktenvermerke und Protokolle als interne Vermerke bei dem Anlageberater/ -vermittler, die Informationen über den Privatanleger enthalten, sind ebenfalls als personenbezogene Daten einzuordnen. Hier wird durch die Anlageberater/ -vermittler festgehalten, was die der Privatanleger telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat, vgl. OLG München (a.a.O.).

Warum ist die Anforderung persönlicher Daten ratsam?

Privatanleger können gegen Anlageberater/ -vermittler bei einer Falschberatung in Bezug auf eine Kapitalanlage Klage einreichen. In einem Klageverfahren ist der Privatanleger beweispflichtig (wenn nicht die sekundäre Beweislast eingreift). Da ein Vertragsschluss meist bis zu 10 Jahre zurückliegen kann und ein Privatanleger möglicherweise nicht alle Unterlagen vorliegen hat, ist die vorherige Datenabfrage beim Unternehmer ratsam. Hierdurch kann zudem nachgeprüft werden, ob der Berater/Vermittler Beratungsprotokolle angefertigt hat, welche dem Anleger möglicherweise gar nicht erst übergeben wurden. Zur Vervollständigung aller Dokumente ist eine solche Datenabfrage daher ratsam und ggf. auch einklagbar.