Thomas Lloyd Absolute Return Fund 2007 / Global High Yield Fund 425 / Thomas Lloyd Global High Yield 450 / CT Infrastructure Holding Limited

Anleger von Genussrechten bei der Thomas Lloyd Investments GmbH (TLI) in Wien oder atypische stillen Beteiligungen bei der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH (DKM) in Frankfurt wurden im Jahr 2019 darüber informiert, dass ihre Beteiligung nicht mehr existiert. Denn zum Stichtag 31.12.2018 verschmolzen die Gesellschaften zu der neu gegründeten Aktiengesellschaft CT Infrastructure Holding Limited mit Sitz in Londen/England.
Photo by Philipp Birmes on Pexels.com

Welche rechtlichen Chancen haben betroffene Anleger?

Anleger von Genussrechten bei der Thomas Lloyd Investments GmbH (TLI) in Wien oder atypische stillen Beteiligungen bei der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH (DKM) in Frankfurt wurden im Jahr 2019 darüber informiert, dass ihre Beteiligung nicht mehr existiert. Denn zum Stichtag 31.12.2018 verschmolzen die Gesellschaften zu der neu gegründeten Aktiengesellschaft CT Infrastructure Holding Limited mit Sitz in London/England.

Mit der Verschmelzung gingen auch die Umwandlung der Genussscheine / atypisch stillen Beteiligungen in sog. B-Aktien der neuen Gesellschaft einher.  

Anleger fragen sich, ob sie diesen Tausch einfach hinnehmen müssen und welche Rechte ihnen nun zustehen.

Inzwischen haben mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass den Betroffenen Anlegern ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. In den meisten AGB der Thomas Lloyd Gruppe wurde vereinbart, dass die Rückzahlung des Beteiligungskapitals zu 100 Prozent des Nennbetrages abzüglich etwaiger Verlustanteile erfolgt. Ob Verluste tatsächlich entstanden sind, muss die Gegenseite darlegen und beweisen. In den nachfolgenden Verfahren ist die Gegenseite dieser sekundären Darlegungs- und Beweislast aber nicht nachgekommen, weshalb die Gerichte die Beklagte zur Rückzahlung von 100 Prozent des Nennbetrages verurteilt haben.

Vgl. etwa:

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.03.2021, Az.: 4 U 137/20,

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2021, Az.: 12 U 202/20;

OLG Celle, Beschluss vom 29.01.2021, Az.: 9 U 66/20;

OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021, Az.: 8 U 2149/20,

OLG Bremen, Urteil vom 01.07.2021, Az.: 3 U 39/20;

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.05.2021, Az.: 4 U 34/20;

Wenn auch Sie von einer Beteiligung bei der Thomas Lloyd Gruppe betroffen sind, sprechen Sie uns unverbindlich im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung an.

Senden Sie uns ihren Vertrag nebst AGB unverbindlich zu.

Wir vertreten ausschließlich die rechtlichen Interessen von Privatanlegern und das bundesweit !

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:

    *Pflichtfelder

    Besuchen Sie uns auch auf unserer Website unter www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com


    Rechtsanwaltskanzlei Handan Kes
    Klaus-Kordel-Str. 4
    c/o ZWO65 Coworking Trier
    D-54296 Trier

    Tel.: +49 (0) 651- 56 123 941
    Mobil: +49 (0) 152/ 02 680 149

    E-Mail: Post@rechtsanwaltskanzlei-kes.de
    Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com