P&R Mahnbescheid erhalten? Klage vom Insolvenzverwalter Jaffee erfolgreich abwehren!

P&R Mahnbescheid erhalten? Klage vom Insolvenzverwalter Jaffee erfolgreich abwehren!

Zahlreiche Anleger von P&R Investments haben in den vergangenen Wochen einen Mahnbescheid des Insolvenzverwalters Jaffee erhalten.

Nachdem nunmehr rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde, muss die Anspruchsbegründung/Klageschrift des Insolvenzverwalters abgewartet werden, damit Sie sich hiergegen, anwaltlich vertreten, wehren können.

Aber wie stehen eigentlich die Chancen?

1. Hintergrund des Mahnverfahrens:

Der Insolvenzverwalter Jaffee hat bundesweit zahlreiche Pilotklagen eingereicht, welche in zweiter Instanz bereits entschieden wurden.

Mit diesen Klagen will er die Anfechtung gem. § 134 InsO geltend machen und fordert sowohl die erhaltenen Mietzahlungen als auch den Rückkaufspreis der Container zurück. Begründet wird der Anspruch damit, dass es sich hier rechtlich um eine Schenkung gehandelt habe, weil die P&R ein Schneeballsystem betrieben habe. Zum anderen seien die Container nie erworben worden, weil es rechnerisch gar keine Container gab, und somit sei nie Eigentum an den Containern begründet worden. Damit seien die Überweisungen der Mietzinsen sowie des Rückkaufspreises unentgeltlich erfolgt, weshalb diese zur Insolvenzmasse zurückzuführen seien.

2. Bisherige Rechtsprechung:

Folgende Urteile zugunsten der Anleger sind bisher ergangen:  

LG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2020, Az. 20 O 42/20; bestätigt durch OLG Karlsruhe, 3 U 18/20

LG Bochum, Urteil vom 04.09.2020, Az. 2 O 74/20; teilweise bestätigt durch OLG Hamm, Az.: 27 U 105/20

LG München I, Az. 6 O 1575/20, bestätigt durch OLG München, Beschluss v. 04.03.2021 – 5 U 7147/20

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegen noch nicht vor.

Dabei haben die oben zitierten Gerichte entschieden, dass hier schon kein Fall des § 134 InsO vorliegt, die Zahlungen also nicht unentgeltlich erfolgten und damit eine sog. Schenkungsanfechtung nicht möglich ist.

Im Einzelnen:

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung den Begriff der Unentgeltlichkeit definiert:

„Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert  vereinbarungsgemäß zufließen soll“

(BGH, Urteil v. 08.12.2016, IX ZR 257/15, Rn. 42; BGH, Urteil v. 15.09.2016, IX ZR 250/15, Rn. 20; BGH, Urteil v. 05.03.2015, IX ZR 133/14).

Bei dem streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsvertrag liegt keine unentgeltliche Leistung i.S.d § 134 InsO vor, weder im Hinblick auf den erhaltenen Rückkaufpreis noch auf die Mietzinsen, vgl. OLG München, 5 U 7147/20, hier: Rn. 17.

Der Zahlung des Rückkaufpreises erfolgte nicht unentgeltlich, weil sich die P&R vertraglich zur Zahlung verpflichtet hatte. Das OLG München (a.a.O.) führt aus:

„Wenn die Schuldnerin demgemäß entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen den fest vereinbarten Rückkaufpreis an die Beklagte ausgekehrt hat, so tat sie dies in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag, von

denen sie nur dadurch frei geworden ist. Angesichts dieser Verpflichtung ist für die Annahme einer wie auch immer gearteten Freigebigkeit der Schuldnerin kein Raum.“

Auch die Mietzinsen müssen nicht zurückgezahlt werden.

„Soweit das Landgericht zur Rückzahlung von „Mietzinszahlungen“ verurteilt hat, verkennt es bereits, dass die Schuldnerin keinen Mietzins bezahlt hat, sondern der Beklagten eine Garantie für die Zahlung des vereinbarten Mietzinses geleistet hat. Es handelt sich also nicht um eine Mietzins-, sondern um eine Garantiezahlung. Diese wiederum ist als Gegenleistung zu der von der Beklagten geleisteten Einstandszahlung von  … € versprochen worden.“

Ein weiteres Gericht führt an, dass sich der Insolvenzverwalter gegen Treu und Glauben stellt, wenn er von den Anlegern die Rückzahlung der Mietzinsen und Rückkaufsbeträge fordert, in Kenntnis, dass sich die Insolvenzschuldnerin betrügerisch verhalten hat, LG Bochum, Az.: 2 O 74/20.

Ein weiteres Gericht verneint bei der Rückzahlung der Rückkaufpreises eine unentgeltliche Leistung und spricht dem Insolvenzverwalter allenfalls die Mietzinsen zu, OLG Hamm, Az.: 27 U 105/20.

3. Ergebnis:

Demnach gehen die meisten Gerichte bisher davon aus, dass hier der Anspruch nach § 134 InsO nicht entstanden ist, sodass hiergegen auch keine rechtserheblichen Einwendungen erhoben werden müssen. Die Chance, sich erfolgreich gegen den Mahnbescheid zu wehren, stehen also für Anleger gut. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss aber noch abgewartet werden.

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