BGH stärkt Anlegerrechte:
Wertpapiere dürfen nicht grundlos eingefroren werden – auch bei US-Sanktionen. Was Verbraucher jetzt wissen müssen.
BGH: Wertpapiere dürfen nicht grundlos eingefroren werden
Anlegerrechte bei Depotbanken gestärkt – wichtiges Urteil zu Eigentum und Haftung
Wer ein Wertpapierdepot besitzt, muss sich auf eines verlassen können: dass die Bank oder Verwahrstelle das Eigentum an den Wertpapieren respektiert. Doch was passiert, wenn Depotwerte plötzlich gesperrt oder eingefroren werden – etwa aus Angst vor ausländischen Sanktionen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im März 2025 mit einem vielbeachteten Urteil (Az. XI ZR 59/23) die Rechte von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt. Im Zentrum steht die Frage: Wann dürfen Depotwerte blockiert werden – und wann ist das rechtswidrig?
Was war passiert? – Der Fall im Überblick
Eine iranische Bank hatte über eine deutsche Volksbank Anleihen im Wert von rund 10,5 Millionen Euro erworben. Verwahrt wurden die Wertpapiere bei der einzigen deutschen Zentralverwahrstelle. Doch diese buchte die Papiere plötzlich auf ein Sperrkonto – aus Furcht vor US-Sanktionen, da die iranische Bank auf der sogenannten SDN-Liste der USA stand.
Der Verkauf der Wertpapiere wurde blockiert. Zinsen und Rückzahlungen flossen nicht. Die Bank klagte auf Schadensersatz – und verlor zunächst. Doch der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und stellte eine Verletzung von Eigentumsrechten fest.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH urteilte eindeutig: Das Einfrieren von Wertpapieren stellt eine Eigentumsverletzung dar. Auch die sogenannte Treuhand-WR-Gutschrift – also die depotmäßige Gutschrift ausländischer Papiere – ist ein rechtlich geschütztes Vermögensrecht nach §?823 BGB.
Kernaussagen des Urteils:
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Eigentumsrecht gilt auch bei Depotgutschriften.
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Die Umbuchung auf ein Sperrkonto entzieht dem Anleger den bestimmungsgemäßen Gebrauch.
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US-Sanktionen allein rechtfertigen keine Blockade, wenn kein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden für die Verwahrstelle droht.
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Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn Wertpapiere grundlos blockiert werden.
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Zwischenverwahrverträge schützen nicht automatisch die Depotstelle – es besteht deliktischer Rechtsschutz.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Ihre Rechte als Depotinhaber*in:
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Sie dürfen erwarten, dass Ihre Bank oder Depotstelle Ihre Wertpapiere nicht grundlos einfriert oder blockiert.
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Selbst wenn kein direkter Vertrag mit der Verwahrstelle besteht, genießen Sie deliktsrechtlichen Schutz.
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Die Berufung auf ausländische Vorschriften – z.?B. US-Embargos – unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsregeln.
Was Banken nicht dürfen:
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Wertpapiere präventiv sperren, nur weil Sanktionen möglich wären.
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Zinsen, Rückzahlungen oder Verkaufsaufträge blockieren, ohne berechtigten Grund und transparente Prüfung.
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Den Zugriff auf Wertpapiere einschränken, ohne den Eigentümer zu informieren.
Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?
Wenn Sie feststellen, dass:
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Ihre Wertpapiere gesperrt wurden,
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Ihre Zinsen oder Rückzahlungen ausbleiben,
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Ihre Bank nicht auf Verkaufsaufträge reagiert,
… dann sollten Sie Ihre Rechte prüfen lassen. Eine rechtliche Bewertung kann klären, ob Schadensersatz in Betracht kommt – etwa wegen Verletzung von Eigentum oder Treuhandrechten.
Ihre Anwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Als auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwältin unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber Banken, Depotstellen und Verwahrstellen durchzusetzen – kompetent, unabhängig und mit Nachdruck.
Ich prüfe für Sie:
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Unrechtmäßige Sperrungen von Wertpapierdepots
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Haftungsfragen im Zusammenhang mit Drittverwahrung
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Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung
Fazit: Eigentumsrechte auch bei Wertpapierdepots schützen!
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein deutliches Signal für Anlegerrechte in Deutschland und Europa. Depotbanken und Verwahrstellen dürfen nicht beliebig handeln, auch wenn sie internationalem Druck ausgesetzt sind. Eigentum bleibt geschützt – auch digital und bei internationalen Wertpapieren.
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