Prämiensparvertrag der Sparkasse Leipzig – BGH bestätigt Urteil des OLG Dresden, Az.: 5 MK 1/19

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Der Bundesgerichtshof hat am 06.10.2021 die auf Seiten der Kreditinstitute höchst umstrittene Entscheidung des OLG Dresden, Az.: 5 MK 1/19, in weiten Teilen bestätigt, BGH, Urteil vom 06.10.2021, Az.:  XI ZR 234/20. 

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass die von der Sparkasse Leipzig verwendete Zinsklausel in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist.

Das OLG Dresden hatte in seinem Urteil aber keinen Referenzzinssatz bestimmt, weshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde.

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Sparkasse Leipzig monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind. Ferner hat der BGH bestätigt, dass es interessengerecht ist, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen.

Der BGH hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Der BGH führt aus:

Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge. 

Die Möglichkeit der Verbraucher, vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge.

Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. 

Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.

Die Entscheidung des BGH lässt viele Verbraucher aufatmen. Bundesweit beschäftigen sich  derzeit viele Gerichte mit dieser Thematik, wobei es bei den unterinstanzlichen Rechtsprechungen bisher unterschiedliche Auffassungen vor allem hinsichtlich der Verjährung  gab.

Viele Verbraucher können nun auf Rückzahlungen hoffen.  

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