
DEGAG-Genussscheine: Schadensersatz wegen Falschberatung möglich
Zahlreiche Anleger, die in DEGAG-Genussscheine investiert haben, stehen vor erheblichen finanziellen Verlusten. Die Beteiligungen wurden häufig als sichere Kapitalanlage mit fester Verzinsung und angeblicher Absicherung beworben. In Wirklichkeit handelte es sich um hochriskante Vermögensanlagen mit Nachrangigkeit, fehlender Besicherung und erheblichem Totalverlustrisiko.
Besonders schwerwiegend: Den Anlegern wurde regelmäßig eine sogenannte Patronatserklärung vorgelegt, die eine Haftung der Muttergesellschaft suggerierte. Tatsächlich stellte sich heraus, dass die angeblich haftende Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vermittlung rechtlich nicht mehr existierte – die Sicherheit war somit wertlos
Typische Pflichtverletzungen bei der Vermittlung
In vielen Fällen liegen gravierende Beratungsfehler vor, unter anderem:
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Darstellung der Genussscheine als „sichere“ und „krisenfeste“ Kapitalanlage
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Verschweigen des Totalverlustrisikos
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Keine Aufklärung über die Nachrangigkeit im Insolvenzfall
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Irreführende Angaben zur Prospektpflicht
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Verwendung einer rechtlich unwirksamen Patronatserklärung
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Missachtung des sicherheitsorientierten Anlegerprofils
Diese Umstände begründen regelmäßig Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen Vermittler wegen fehlerhafter Anlagevermittlung und Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
Insolvenz der Emittentin verschärft die Situation
Spätestens mit dem Ausbleiben der Zinszahlungen und der Einleitung eines Insolvenzverfahrens über die Emittentin wurde deutlich, dass die versprochene Sicherheit nicht bestand. Für viele Anleger ist das investierte Kapital faktisch verloren.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31.12.2025
Ein zentraler Punkt für geschädigte Anleger ist die drohende Verjährung. In vielen Fällen verjähren Ansprüche wegen Falschberatung und fehlerhafter Anlagevermittlung mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
Nach Eintritt der Verjährung können Ansprüche regelmäßig nicht mehr durchgesetzt werden. Um dies zu verhindern, ist eine verjährungshemmende Klageerhebung erforderlich. Diese muss rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden.
Verjährungshemmende Klage: Ihre rechtliche Chance
Die Einreichung einer Klage gegen den Vermittler hemmt die Verjährung (§ 204 BGB) und sichert Ihre Schadensersatzansprüche. Ziel ist die Rückabwicklung der Beteiligung, insbesondere:
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Rückzahlung des investierten Kapitals
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Abzug erhaltener Zinsen
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Freistellung von steuerlichen Nachteilen
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Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Je nach Einzelfall können auch deliktische Ansprüche, etwa wegen Kapitalanlagebetrugs, in Betracht kommen.
Was Anleger jetzt konkret tun sollten
Betroffene Anleger sollten umgehend handeln und ihre Unterlagen prüfen lassen, insbesondere:
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Zeichnungsschein
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Beratungsprotokoll
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Werbebroschüren
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E-Mail-Korrespondenz
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Patronatserklärung
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Kontoauszüge und Zahlungsnachweise
Eine spezialisierte anwaltliche Prüfung kann klären, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese rechtssicher durchgesetzt werden können.
Fazit: Jetzt handeln – sonst droht Anspruchsverlust
Wer in DEGAG-Genussscheine investiert hat und Verluste erlitten hat, sollte nicht länger warten. Die drohende Verjährung zum 31.12.2025 macht schnelles Handeln zwingend erforderlich. Eine rechtzeitige, verjährungshemmende Klage kann entscheidend sein, um finanzielle Ansprüche zu sichern.
Sie sind betroffen?
Lassen Sie Ihre DEGAG-Anlage jetzt rechtlich prüfen. Eine frühzeitige Einschätzung erhöht Ihre Chancen auf erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.