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DEGAG-Insolvenz: Wichtige Informationen für betroffene Anleger

DEGAG-Insolvenz: Wichtige Informationen für betroffene Anleger

Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG hat einen Insolvenzantrag gestellt. Zahlreiche Investoren, die Genussrechte des Unternehmens erworben haben, stehen nun vor finanziellen Herausforderungen. Allerdings bestehen mögliche rechtliche Schritte, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Potenzielle Schadensersatzansprüche gegen die DEGAG

  1. Nachrangklausel könnte unwirksam sein In den Genussrechten der DEGAG sind sogenannte Nachrangklauseln enthalten, die besagen, dass Anleger im Insolvenzfall erst nach anderen Gläubigern bedient werden. Die Wirksamkeit solcher Klauseln wird jedoch in Frage gestellt, insbesondere wenn sie unklar formuliert oder überraschend sind. Falls sie unwirksam sein sollten, könnte dies den Anlegern bessere Aussichten auf eine Rückzahlung eröffnen.
  2. Mögliches unerlaubtes Einlagengeschäft gemäß Kreditwesengesetz (KWG) Genussrechte dürfen keine klassischen Einlagen im Sinne des KWG darstellen. Falls das Geschäftsmodell der DEGAG jedoch faktisch einem Einlagengeschäft entspricht, also Gelder ohne entsprechende BaFin-Genehmigung angenommen wurden, könnte dies zur Nichtigkeit der Verträge und zu möglichen Schadensersatzansprüchen führen. In diesem Fall könnte auch eine persönliche Haftung der Verantwortlichen in Betracht kommen.
  3. Mangelnde Transparenz bei der Aufklärung der Anleger Investoren haben das Recht auf eine umfassende und wahrheitsgemäße Information über die Risiken ihrer Geldanlage. Falls wesentliche finanzielle Probleme der DEGAG oder strukturelle Risiken nicht offengelegt wurden, könnte dies einen Verstoß gegen Transparenzpflichten darstellen und eine Haftung begründen.
  4. Missbrauch der Prospektfreiheit bei angeblichen Private Placements Die DEGAG bot ihre Kapitalanlagen unter der Bezeichnung „Private Placements“ an. Diese sind nur dann prospektfrei, wenn sie tatsächlich nur einem eingeschränkten Anlegerkreis zugänglich sind. Sollte es jedoch eine breite Vermarktung gegeben haben, wäre die Erstellung eines Verkaufsprospekts verpflichtend gewesen. Wurde diese Vorschrift umgangen, können Anleger unter Umständen eine Rückabwicklung der Investition verlangen.
  5. Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht Sowohl Vermittler als auch Emittenten sind verpflichtet, Anleger umfassend und korrekt über alle relevanten Risiken zu informieren. Falls Risiken, wirtschaftliche Probleme oder mögliche Interessenkonflikte verschwiegen wurden, liegt möglicherweise ein Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten vor. Dies könnte ebenfalls Schadensersatzansprüche begründen.

Welche Schritte sollten Anleger jetzt unternehmen?

  • Rechtliche Überprüfung von Schadensersatzansprüchen: Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen, um ihre möglichen Ansprüche zu prüfen.
  • Forderungen im Insolvenzverfahren geltend machen: Es ist wichtig, die eigenen Ansprüche rechtzeitig zur Insolvenztabelle anzumelden.
  • Klagen gegen Vermittler oder Verantwortliche in Betracht ziehen: Neben der DEGAG selbst könnten auch Geschäftsführer oder Vermittler zur Verantwortung gezogen werden.
  • Gemeinsames Vorgehen erwägen: Eine Bündelung von Anlegerinteressen kann die Erfolgschancen in rechtlichen Verfahren erhöhen.

Für viele Anleger stellt die Insolvenz der DEGAG eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Doch mit einer frühzeitigen und gut geplanten Vorgehensweise können die eigenen Interessen bestmöglich geschützt werden. Eine rechtliche Beratung kann helfen, die individuellen Optionen zu bewerten und geeignete Schritte einzuleiten.


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