Insolvenzverfahren der Preos Global Office Real Estate & Technology AG

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Was Privatanleger tun können, wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet: Der Fall der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG, eine Immobilien- und Technologiegesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, hat kürzlich per Ad-Hoc-Mitteilung angezeigt, dass bald Insolvenz angemeldet wird. Hintergrund ist, dass die Gerichte in Frankfurt am Main einem Aufschub der Zinszahlungs- und Rückzahlungsverpflichtung aus den ausgegebenen Anleihen nicht stattgegeben haben. Das Unternehmen ist schlichtweg nicht in der Lage, den Investoren ihr Kapital zurückzuzahlen.

Dieses Ereignis wirft wichtige Fragen für Privatanleger auf, die in das Unternehmen investiert haben, sei es durch den Kauf von Aktien oder Anleihen. In diesem Blogbeitrag werden wir einige der Optionen untersuchen, die Privatanlegern in solchen Situationen zur Verfügung stehen.

Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Die Preos Global Office Real Estate & Technology hat nunmehr Insolvenz angemeldet. Das Amtsgericht Leipzig hat unter dem Aktenzeichen 405 IN 1216/24 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rainer Bähr von der Kanzlei HWW bestellt.

Was tun bei einer Insolvenz der Aktiengesellschaft? Tipps für Privatanleger

Privatanleger fragen sich oft, wie sie ihr eingesetztes Kapital bei einer Insolvenz der Aktiengesellschaft zurückerhalten können. Hier sind einige Schritte, die Sie unternehmen können, um Ihre Ansprüche geltend zu machen und potenziellen Schaden zu minimieren.

1. Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter

Um Ihre Forderung gegen die insolvente Gesellschaft zur Insolvenztabelle anzumelden, sollten Sie diese binnen eines Monats einreichen. Beachten Sie dabei die Nachrangklausel gemäß § 39 InsO, die besagt, dass Ihre Forderung nachrangig zu anderen Gläubigern behandelt wird.

Prüfung der Nachrangklausel: Es ist ratsam zu überprüfen, ob die Nachrangklausel den höchstrichterlichen Maßstäben standhält. Falls sie unwirksam ist, könnten Sie einen Anspruch auf eine Forderungsanmeldung nach § 38 InsO haben. Eine Anmeldung kann auch ohne anwaltliche Unterstützung erfolgen. Nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Insolvenzverwalter auf.

Rechtliche Unterstützung: Um Ihre Ansprüche bestmöglich anzumelden, insbesondere bei einer unwirksamen Nachrangklausel, ist es empfehlenswert, sich rechtlich beraten zu lassen. Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert der anzumeldenden Forderung und umfassen eine 0,5 Gebühr, zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

2. Ansprüche gegen Vermittler oder Anlageberater wegen Falschberatung

Anleger haben möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler oder -berater aufgrund von Falschberatung.

Wann liegt eine Falschberatung vor? Gesetzgeber und Rechtsprechung sehen umfangreiche Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten vor. Diese Pflichten werden teilweise auch durch die Finanzvermittlerverordnung (FinVermV) geregelt. Wenn diese Pflichten nicht eingehalten wurden, kann eine Falschberatung vorliegen, die Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater oder -vermittler begründet. Einige Vermittler haben die Produkte als sog. Tippgeber vermittelt. Der BGH hat in der Vergangenheit bestätigt, dass diese Tätigkeit offengelegt werden muss, andernfalls haften sie wie „normale“ Vermittler.

Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen und Beweise für die Falschberatung und suchen Sie rechtlichen Rat, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Fazit

Die Insolvenz einer Aktiengesellschaft stellt Privatanleger vor erhebliche Herausforderungen. Durch die richtige Vorgehensweise bei der Forderungsanmeldung und die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlagevermittler oder -berater können Sie versuchen, zumindest einen Teil Ihres Kapitals zurückzuerhalten. Es ist empfehlenswert, sich rechtlich beraten zu lassen, um Ihre Chancen auf Erfolg zu maximieren.


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