Viele Anlegerinnen und Anleger, die in Fonds der ThomasLloyd Group investiert haben, stehen derzeit vor einer zentralen Frage:
Ist eine Rückgabe der Fondsanteile möglich – auch dann, wenn kein aktiver Börsenhandel (mehr) stattfindet?
Diese Frage ist berechtigt, denn häufig wird Anlegern suggeriert, eine Rückgabe sei nur über die Börse möglich oder faktisch ausgeschlossen. Das ist rechtlich nicht korrekt.
Dieser Beitrag erklärt ausführlich, verständlich und rechtlich sauber,
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um welche Fonds es sich handelt,
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welche ISIN konkret betroffen sind,
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wie die Anteilsrückgabe im Prospekt geregelt ist,
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und warum der Börsenhandel keine Voraussetzung für die Rückgabe darstellt.
1. Worum geht es konkret? – Der ThomasLloyd SICAV Fonds
Zunächst ist eine klare Abgrenzung wichtig:
Bei den hier behandelten Produkten handelt es sich nicht um:
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Direktinvestments,
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Genussrechte,
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Anleihen oder
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unternehmerische Beteiligungen.
–> Es geht ausschließlich um einen luxemburgischen Investmentfonds in der Rechtsform einer SICAV (Société d’Investissement à Capital Variable).
Dieser SICAV-Fonds ist:
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nach luxemburgischem Recht errichtet,
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als Alternative Investment Fund (AIF) strukturiert,
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und unterliegt dem luxemburgischen Fondsrecht (insbesondere dem Gesetz vom 17. Dezember 2010).
Nur auf diesen SICAV-Fonds und die im Prospekt aufgeführten ISIN bezieht sich die folgende Darstellung.
2. Welche ISIN sind konkret betroffen?
Die nachfolgenden Aussagen zur Anteilsrückgabe gelten für alle Anteilklassen dieses ThomasLloyd SICAV Fonds, die im Prospekt 2020 aufgeführt sind.
Dazu gehören unter anderem folgende ISIN (Auszug, alle aus demselben SICAV-Prospekt):
Class R
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LU1859505817 – Class R EUR
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LU1859506385 – Class R USD
Class I (ACC / DIS, verschiedene Währungen)
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LU1439435774 – Class I EUR ACC
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LU1439435691 – Class I USD ACC
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LU1439436400 – Class I CHF ACC
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LU1439436319 – Class I GBP ACC
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LU1859506468 – Class I EUR DIS
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LU1859506542 – Class I USD DIS
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LU1859506625 – Class I CHF DIS
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LU1859506898 – Class I GBP DIS
–> Wichtig:
Alle diese ISIN gehören zum selben SICAV-Fonds und unterliegen denselben Grundregeln zur Anteilsrückgabe, auch wenn Details (z. B. Mindesthaltefrist) je Anteilklasse variieren.
3. Börsenhandel ? Anteilsrückgabe – ein zentraler Irrtum
Ein besonders verbreiteter Irrtum lautet:
„Wenn die Fondsanteile nicht (mehr) an der Börse gehandelt werden, kann ich sie nicht zurückgeben.“
Das ist rechtlich falsch.
Warum?
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Der Börsenhandel betrifft nur den Sekundärmarkt (Verkauf an andere Anleger).
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Die Anteilsrückgabe (Redemption) betrifft den Primärmarkt, also das Rechtsverhältnis zwischen Anleger und SICAV-Fonds selbst.
Der Prospekt stellt ausdrücklich klar:
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Eine Börsennotierung garantiert keinen funktionierenden Sekundärmarkt.
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Die Börsennotierung kann jederzeit unterbrochen oder beendet werden.
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Daraus folgt aber nicht, dass das Rückgaberecht entfällt.
–> Die Rückgabe von Anteilen ist rechtlich unabhängig vom Börsenhandel.
4. Was sagt der Prospekt konkret zur Anteilsrückgabe?
Der Prospekt 2020_des ThomasLloyd SICAV Fonds enthält klare und verbindliche Aussagen, auf die sich Anleger berufen können.
4.1 Grundsätzliches Rückgaberecht
Der Prospekt formuliert eindeutig:
Jeder Anteilinhaber hat das Recht, jederzeit die Rücknahme seiner Anteile durch den Fonds zu beantragen.
Das ist kein unverbindlicher Hinweis, sondern ein vertraglich zugesagtes Anlegerrecht.
4.2 Rückgabe zum Nettoinventarwert (NAV)
Die Rücknahme erfolgt:
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zu festgelegten Bewertungstagen (Valuation Days),
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zum jeweils ermittelten Net Asset Value (NAV) der Anteilklasse.
Der Fonds schuldet also keinen Börsenpreis, sondern eine NAV-basierte Rücknahme.
4.3 Mindesthaltefrist (insbesondere Class R)
Für bestimmte Anteilklassen – insbesondere Class R – gilt:
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eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten.
Wichtig dabei:
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Rückgabeanträge dürfen bereits vor Ablauf dieser Frist gestellt werden,
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damit sie nach Ablauf der Mindesthaltefrist wirksam werden.
–> Auch hier gilt: kein Ausschluss der Rückgabe, sondern lediglich eine zeitliche Strukturierung.
4.4 Lange Rückgabefrist – aber kein Rückgabeausschluss
Der Prospekt sieht eine lange Rücknahme-Ankündigungsfrist (bis zu 12 Monate) vor.
Das ist:
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für Privatanleger ungewöhnlich,
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rechtlich aber etwas anderes als ein vollständiger Ausschluss der Rückgabe.
–> Die Rückgabe wird erschwert, aber nicht aufgehoben.
4.5 Verzögerung nur in engen Grenzen
Bei außergewöhnlich hohen Rücknahmevolumina darf der Fonds:
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die Auszahlung vorübergehend verzögern.
Aber:
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maximal bis zu zwei Jahre,
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keine unbegrenzte oder dauerhafte Verweigerung.
Eine faktisch zeitlich unbegrenzte Rücknahmeverweigerung ist vom Prospekt nicht gedeckt.
5. Typische Praxisprobleme und rechtliche Bewertung
Viele Anleger berichten:
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Rückgabeanträge werden nicht bearbeitet,
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es wird pauschal auf fehlende Liquidität verwiesen,
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oder auf den fehlenden Börsenhandel.
Juristisch problematisch wird dies insbesondere dann, wenn:
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keine formelle Aussetzung erklärt wurde,
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keine zeitliche Begrenzung genannt wird,
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oder der Eindruck entsteht, dass die Rückgabe faktisch dauerhaft unmöglich ist.
In solchen Fällen kommen vertragliche und haftungsrechtliche Ansätze in Betracht – je nach Einzelfall auch gegen den Vertrieb.
6. Fazit: Klare Trennung schafft Klarheit für Anleger
Zusammengefasst gilt für den ThomasLloyd SICAV Fonds und alle oben genannten ISIN:
? Es handelt sich um einen luxemburgischen SICAV-Fonds, nicht um Direktbeteiligungen.
? Die Anteilsrückgabe ist im Prospekt ausdrücklich vorgesehen.
? Sie ist nicht vom Börsenhandel abhängig.
? Es bestehen Fristen und Mindesthaltezeiten,
–> aber kein vollständiger Rückgabeausschluss.
Wer in einen solchen Fonds investiert ist und über eine Rückgabe nachdenkt, sollte:
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die eigene ISIN und Anteilklasse prüfen,
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den Zeitpunkt der Zeichnung berücksichtigen,
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und die prospektierten Rückgaberegeln konkret anwenden.