Swaps verständlich erklärt (auch die „komplizierten“)

Swaps verständlich erklärt (auch die „komplizierten“)

 

1) Was ist ein Swap?

Ein Swap ist ein Tauschvertrag über Zahlungsströme (Cashflows) für eine bestimmte Laufzeit und einen bestimmten Nominalbetrag. Typischerweise werden Zinszahlungen, Währungszahlungen oder Renditen getauscht – oft ohne dass der Nominalbetrag tatsächlich fließt (Ausnahme: manche Währungsswaps mit Kapitaltausch).

In der Praxis sind Swaps OTC-Derivate (außerbörslich), häufig mit Bank als Gegenpartei, und ihre Bewertung hängt vom Marktwert (Fair Value) ab.


2) Warum kann das für Privatanleger relevant sein?

Direkt „klassisch OTC“ schließen Privatanleger Swaps seltener ab (Mindestvolumina, Margin, MiFID/WpHG-Produktgovernance, Risikoeignung). Relevant wird es aber trotzdem, weil Swaps in mehreren „Privatanleger-Verpackungen“ vorkommen:

  • Strukturierte Produkte / Zertifikate / Notes: Emittenten hedgen oft über Swaps oder bilden Swap-ähnliche Auszahlungsprofile nach.

  • Fonds/ETFs (insb. synthetische ETFs): Replikation erfolgt häufig über Total Return Swaps (TRS).

  • Zins-/Währungsfinanzierungen: Wer (auch privat) komplexere Finanzierungen hat (z. B. Fremdwährungskredite) kann in Swap-ähnliche Absicherungen geraten.

  • Wealth Management / Vermögensverwaltung: In Mandaten werden derivative Strategien teils über Swaps umgesetzt.

Kurz: Der „kleine“ Privatanleger ist nicht ausgeschlossen – aber die klassische Swap-Fehlberatung betrifft in Deutschland sehr häufig Kommunen/kommunale Unternehmen und mittelständische Unternehmen.


3) Arten von Swaps – Übersicht von „einfach“ bis „komplex“

A. „Klassiker“

  1. Zinsswap (Interest Rate Swap, IRS)
    Tausch: fixer Zins gegen variablen Zins (z. B. EURIBOR).
    Zweck: Zinsrisiko absichern oder (riskant) auf Zinsentwicklung spekulieren.

  2. Währungsswap (Cross-Currency Swap, CCS)
    Tausch: Zahlungsströme in zwei Währungen (Zins + ggf. Kapital).
    Risiko: Zins- und FX-Risiko, oft sehr sensitiv.

  3. Basis Swap (z. B. 3M-EURIBOR gegen 6M-EURIBOR + Spread)
    Tausch: zwei variable Referenzsätze.
    Risiko: „Basis“-Spread kann sich stark ändern.

B. Rendite-/Marktwert-orientierte Swaps

  1. Total Return Swap (TRS)
    Eine Partei zahlt die Gesamtrendite (Kurs + Dividenden/Zinsen) eines Underlyings, erhält dafür typischerweise Geldmarktsatz + Spread.
    Häufig in synthetischen ETFs/Institutional-Strukturen.

  2. Equity Swap / Index Swap
    Wie TRS, aber auf Aktien/Indizes; ökonomisch „Aktienexposure ohne Aktienkauf“.

C. Kreditderivate

  1. Credit Default Swap (CDS)
    „Versicherungsähnlich“: Prämie gegen Zahlung bei Kreditereignis.
    Für Privatanleger i. d. R. nur indirekt (Fonds/Strukturen) relevant.

D. „Komplizierte“ strukturierte Swaps

  1. CMS-Swaps (Constant Maturity Swap) / CMS Spread Swaps
    Referenz ist ein längerfristiger Swap-Satz (z. B. 10Y CMS), teils als Spread (10Y minus 2Y). Dadurch entstehen nichtlineare Risikoprofile.

  2. CMS Spread Ladder Swap (besonders streitanfällig)
    Auszahlungen hängen vom Spread ab, oft mit „Leiter“/Stufenlogik (Ladder). Das Produkt kann so konstruiert sein, dass es für den Kunden asymmetrisch ist (begrenzte Gewinnchance, erhebliche Verlustpfade).

  3. Callable/Cancelable Swaps (Kündigungsrechte)
    Eine Partei (oft die Bank) hat das Recht, den Swap zu beenden oder Bedingungen zu ändern – das ist ein eingebettetes Optionsrecht, das den Marktwert massiv beeinflusst.

  4. Amortising/Accreting Swaps
    Nominalbetrag sinkt oder steigt über die Laufzeit – passend zu Tilgungsprofilen, aber komplexer in der Sensitivität.

Merksatz: „Kompliziert“ wird ein Swap meist durch Optionselemente, stufen-/formelbasierte Auszahlungen, mehrere Referenzen (Zins + Spread + FX) und Asymmetrien.


4) Wo entstehen Schadensersatzansprüche? (typische Pflichtverletzungen)

In der deutschen Rechtsprechung sind u. a. diese Punkte zentral:

  1. Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert (initial negative market value)
    Bei bestimmten Swap-Konstellationen muss die Bank aufklären, wenn sie einen bewusst einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert „einpreist“ und damit ein schwerwiegender Interessenkonflikt besteht. Das ist besonders prominent beim CMS Spread Ladder Swap entschieden worden.

  2. Beratungs- und anlegergerechte/objektgerechte Pflichten (Suitability/Appropriateness)
    Risikoaufklärung, Verständlichkeit, Szenarien, Verlustpfade, Funktionsweise – insbesondere bei hochkomplexen Strukturen. In der BGH-Entscheidung XI ZR 33/10 wird gerade der hohe Aufklärungsmaßstab bei einem hochkomplexen Produkt betont.

  3. Dokumentations-/Erklärpflichten im Wertpapiervertrieb
    Im regulierten Vertrieb sind Pflichten wie Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung relevant (MiFID/WpHG-Systematik; BaFin-Merkblatt zur Anlageberatung als Auslegungshilfe).


5) Konkrete Rechtsprechung (Auswahl), aus der sich Anspruchsargumente ableiten lassen

  • BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 (CMS Spread Ladder Swap)
    Kerngedanke: Bei Beratung zu diesem hochkomplexen Swap muss u. a. über den bewusst einstrukturierten negativen Marktwert aufgeklärt werden; Grundlage ist der Interessenkonflikt.

  • BGH, Urteil vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13 (kommunale Swap-Konstellation)
    Kerngedanke (verkürzt): Aufklärung über anfänglichen negativen Marktwert wird in der Rechtsprechung weiterentwickelt; die Entscheidung ist zentral im Kontext kommunaler/öffentlicher Akteure, wird aber in der Argumentation häufig auch allgemeiner diskutiert.

  • BGH, Urteil vom 20.01.2015 – XI ZR 316/13 (Cross-Currency Swap, Konstellationsabgrenzung)
    Kerngedanke: Unter bestimmten Umständen besteht keine Pflicht der beratenden Bank zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert, wenn sie nicht Vertragspartei des Swap-Vertrages ist (stark fall- und strukturabhängig).

Zusätzlich finden sich zahlreiche OLG-/LG-Entscheidungen (z. B. Hessenrecht/Landesrecht-Datenbanken) zu konkreten Swap-Strukturen, Aufklärung, Verjährung und Kausalität.


6) Sind Ansprüche „nur“ für Gemeinden/Behörden interessant?

Nein – rechtlich sind die Anspruchsgrundlagen nicht auf Kommunen beschränkt. Praktisch gilt:

  • Kommunen/kommunale Unternehmen: häufige Fallgruppe, weil Swaps als „Zinsmanagement“ abgeschlossen wurden (teils spekulativ), Volumina groß, Beratung dokumentiert.

  • Unternehmen: ebenso typische Kläger (Treasury/Finanzierung).

  • Privatanleger: seltener im reinen OTC-Swap, aber nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn

    • der Vertrieb als „sicher“/„Absicherung“ verkauft wurde, tatsächlich aber Spekulation/Asymmetrie vorlag,

    • die Bank Gegenpartei ist und ein negativer Startmarktwert/Kostenmarge „unsichtbar“ eingepreist wurde (je nach Konstellation),

    • oder wenn Swaps über strukturierte Produkte/Fonds ökonomisch im Portfolio wirken (dann verlagern sich Anspruchsadressaten und Pflichtenkreise).


7) Praxis-Check: Wann sollte ein Privatanleger (oder Unternehmer) den Fall prüfen lassen?

Red Flags:

  • Produkt wurde als „Absicherung ohne Risiko“ dargestellt.

  • Keine verständliche Erklärung von Worst-Case, Szenarien, Nichtlinearität, Optionskomponenten.

  • Unklare/fehlende Offenlegung von Kostenmarge oder anfänglichem negativem Marktwert (wenn rechtlich relevant).

  • Dokumentation passt nicht: Kenntnisse/Erfahrung/Risikoprofil werden „hochgestuft“.

  • Früh hohe negative Bewertung („Mark-to-Market“) direkt nach Abschluss.