Genussrechte zwangsweise in Aktien umgewandelt?

Genussrechte zwangsweise in Aktien umgewandelt?

 

Was Anleger jetzt wissen müssen – und warum schnelles Handeln entscheidend ist

Viele Privatanleger erleben derzeit eine unangenehme Überraschung:
Ein Unternehmen, das ursprünglich als GmbH in Deutschland oder Österreich auftrat und Kapital über Genussrechte eingesammelt hat, teilt plötzlich mit, dass sich die Gesellschaft „umstrukturiert“ habe. Die Genussrechte seien nun automatisch in Aktien umgewandelt worden – häufig sogar in Aktien einer englischen Gesellschaft, die nicht börsennotiert ist.

Was für Anleger zunächst nach einer bloßen Formalität klingt, ist in Wahrheit oft ein massiver Einschnitt in die eigenen Rechte – mit erheblichen finanziellen Risiken.


Genussrechte sind keine Aktien – ein entscheidender Unterschied

Genussrechte sind vertragliche Ansprüche. Anleger sind Gläubiger des Unternehmens und haben – je nach Vertrag – Anspruch auf:

  • Rückzahlung des investierten Kapitals,

  • Gewinnbeteiligung,

  • teilweise auch auf eine Mindestverzinsung.

Aktien hingegen machen den Anleger zum Miteigentümer eines Unternehmens – ohne Rückzahlungsanspruch. Das Risiko steigt erheblich, insbesondere wenn:

  • das Unternehmen wirtschaftlich angeschlagen ist,

  • keine Börsennotierung besteht,

  • kein funktionierender Markt für die Aktien existiert.

Viele Mandanten berichten uns, dass sie plötzlich Aktien halten, die nicht handelbar sind und deren tatsächlicher Wert nicht nachvollziehbar ist.


Besonders problematisch: Umwandlung ins Ausland (England, Post-Brexit)

In besonders kritischen Fällen erfolgt die Umstrukturierung nicht nur von der GmbH zur Aktiengesellschaft, sondern gleich:

  • in eine englische Gesellschaft,

  • zu einem Zeitpunkt, als England nicht mehr Teil der EU war,

  • ohne Börsennotierung,

  • ohne ISIN oder WKN,

  • mit einem lediglich „geplanten“ Börsengang, der bis heute nicht stattgefunden hat.

Für Anleger bedeutet das häufig:

Sie haben ihre ursprünglichen Ansprüche verloren und halten stattdessen Aktien, die faktisch unverkäuflich und wirtschaftlich wertlos sind.


Darf ein Unternehmen Genussrechte einfach in Aktien umwandeln?

In aller Regel: Nein.

Eine solche Umwandlung ist rechtlich nur zulässig, wenn:

  • der Genussrechtsvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder

  • der Anleger freiwillig und informiert zustimmt.

Eine einseitige „Mitteilung“, dass nun Aktien an die Stelle der Genussrechte treten, ist häufig rechtswidrig. In vielen Fällen bestehen die ursprünglichen Ansprüche fort – oder es kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.


Häufige Frage von Mandanten:

„Gegen wen kann ich überhaupt noch vorgehen?“

Auch wenn die ursprüngliche GmbH „verschwunden“ ist oder nicht mehr aktiv auftritt, bedeutet das nicht, dass Anleger rechtlos sind. Je nach Fall kommen u. a. in Betracht:

  • Ansprüche gegen die ursprüngliche Emittentin,

  • Haftung der Verantwortlichen und Initiatoren,

  • Ansprüche gegen die neue ausländische Gesellschaft,

  • deliktische Ansprüche wegen Täuschung oder sittenwidriger Schädigung.

Wichtig: Der Anleger kann häufig in Deutschland oder Österreich klagen, auch wenn die Gesellschaft heute ihren Sitz in England hat.


Und wenn ich ein deutsches Urteil habe – kann ich in England vollstrecken?

Ja, das ist möglich – aber nicht mehr automatisch.

Seit dem Brexit ist ein zusätzlicher Schritt erforderlich:

  • Das deutsche Urteil muss in England anerkannt werden.

  • Erst danach ist eine Zwangsvollstreckung gegen Vermögenswerte der englischen Gesellschaft möglich.

Dieser Weg ist anspruchsvoll, aber rechtlich gangbar – und oft ein wirksames Druckmittel.


Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Viele Anleger warten zu lange, weil sie:

  • auf den angekündigten Börsengang hoffen,

  • die rechtliche Tragweite der Umwandlung unterschätzen,

  • oder unsicher sind, ob sich ein Vorgehen „noch lohnt“.

Dabei drohen:

  • Verjährung von Ansprüchen,

  • Beweisprobleme,

  • weitere Vermögensverschiebungen ins Ausland.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft Klarheit und erhöht die Durchsetzungschancen erheblich.


Unser Fazit für Anleger

Wenn Ihnen Genussrechte ohne Ihre Zustimmung in nicht börsennotierte Aktien umgewandelt wurden, sollten Sie dies nicht einfach hinnehmen. In vielen Fällen handelt es sich nicht um eine legitime Sanierungsmaßnahme, sondern um eine rechtlich angreifbare Risikoverlagerung zulasten der Anleger.

Eine fundierte anwaltliche Prüfung zeigt oft:

  • ob Ihre ursprünglichen Ansprüche fortbestehen,

  • welche Haftungsadressaten in Betracht kommen,

  • und wie Ihre Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen sind.


Disclaimer

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Jeder Sachverhalt weist Besonderheiten auf, die einer individuellen rechtlichen Prüfung bedürfen. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Beitrags getroffen werden, wird ausgeschlossen.