Kann die BaFin Fonds aus Drittstaaten (also Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR) in Deutschland anerkennen oder den Vertrieb hierzulande zulassen?
1. Grundprinzip: EU-Passporting vs. Drittstaaten-Regime
a) EU-Passporting (OGAW/AIF mit EU-Zulassung)
-
EU-OGAW-Fonds und EU-AIF dürfen in Deutschland und anderen EU-Staaten ohne zusätzliche nationale Genehmigung öffentlich vertrieben werden (sog. „EU-Passport“).
-
Voraussetzung ist die Zulassung im EU-Heimatstaat und erfolgte Meldeanzeige an die BaFin.
b) Drittstaaten-Regime (für Fonds außerhalb EU/EWR)
Nach dem Brexit z. B. gelten UK-Fonds als Drittstaat-Fonds, weil Großbritannien kein EU-Mitglied mehr ist. Für solche Drittstaaten gibt es keinen automatischen EU-Passport mehr – und damit keine direkte „Vertriebserlaubnis durch einfache Meldung“. Stattdessen kann die BaFin auf Grundlage nationaler KAGB-Regeln in Deutschland ein Drittstaaten-Vermarktungsverfahren durchführen.
2. Voraussetzungen für eine Anerkennung bzw. Zulassung in Deutschland
Damit die BaFin den Vertrieb eines Fonds aus einem Drittstaat in Deutschland zulässt, müssen verschiedene rechtliche Anforderungen erfüllt werden. Diese ergeben sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Verbindung mit der europäischen AIFM-Richtlinie (Alternative Investment Fund Managers Directive) und der OGAW-Richtlinie (UCITS Directive):
a) Kooperation zwischen Aufsichtsbehörden
-
Zwischen BaFin und der zuständigen Aufsicht des Drittstaates muss ein Kooperationsabkommen oder Memorandum of Understanding (MoU) bestehen, das einen Informationsaustausch und Aufsichtskontakt sicherstellt.
-
Solche Vereinbarungen existieren z. B. zwischen BaFin und Behörden in den USA, Großbritannien, Schweiz, Kanada, Hongkong, Japan etc.
Dadurch kann BaFin sicherstellen, dass ein Nicht-EU-Fondsmanager eine vergleichbare öffentliche Aufsicht hat wie EU-Manager – ein Kernaspekt des Anlegerschutzes.
b) Anforderungen an Fonds und Manager
Für einen Drittstaatenfonds, der in Deutschland vertrieben werden soll:
-
Zulassung/Registrierung des Fondsmanagers: Der ausländische Fondsmanager muss nach deutschem Recht entweder:
-
eine entsprechende Zulassung haben oder
-
im Geltungsbereich des Drittstaaten-Regimes registriert werden.
Diese Registrierung erlaubt es erst, dass der Fonds in Deutschland angeboten werden darf.
-
-
Nachweis effektiver Aufsicht: Fond und Manager im Drittstaat müssen einer öffentlichen Aufsicht unterstehen, die mindestens ähnliche Standards wie die EU-Regeln gewährleistet. Das umfasst z. B. solide Risikokontrollen, Berichtspflichten, Liquiditäts- und Anlegerschutzregeln.
-
Dokumentation & Nachweis: Die BaFin prüft, ob die regulatorischen Normen (z. B. Anlegerinformationspflichten, Prospekte, Verwahrungssysteme, AIFMD/UCITS-Äquivalente) erfüllt werden.
c) Marketing-Anzeige/Vertriebsanzeige
Für die Vermarktung eines Drittstaatenfonds nach Deutschland muss in der Regel ein Vertriebsanzeigeverfahren bei der BaFin durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Fonds an Privatanleger angeboten werden soll.
-
Ohne eine solche Anzeige ist der Vertrieb in Deutschland nicht zulässig.
Hinweis: Für rein professionelle Anleger gelten oft weniger strenge Anforderungen; den umfassenden Verbraucherschutz im Retail-Segment muss BaFin besonders sicherstellen.
3. Brexit-Praxisbeispiel: UK-Fonds nach 2020
Mit dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 verlor das britische Finanzsystem den EU-Passport. Damit durften UK-OGAW/Fonds nicht mehr automatisch in Deutschland vertrieben werden. Stattdessen:
-
UK-Fondsmanager konnten abseits des EU-Passporting über ein bilaterales Drittstaaten-Marketing-Notifizierungsverfahren bei der BaFin einen Antrag stellen, um ihre Fonds weiter in Deutschland zu vertreiben.
-
BaFin hat angekündigt, solche Anträge bereits vor dem Ende der Übergangszeit anzunehmen, um Kontinuität im Vertrieb zu ermöglichen.
Das bedeutet praktisch: Ein UK-UCITS konnte – nach entsprechendem Antrag und Prüfung – auch nach dem Brexit in Deutschland weiter angeboten werden, aber nicht mehr aufgrund des EU-Passporting.
4. Beispiele börsennotierter Fonds aus Drittstaaten
Konkrete Beispiele von Drittstaatenfonds, die in Deutschland anerkannt sind, lassen sich nicht immer öffentlich leicht einsehen, weil die BaFin-Vertriebsanzeigeformalitäten nicht zwingend öffentlich aufgeführt werden. Allerdings können britische UCITS-ETFs, die ihre Domizile in Irland oder Luxemburg haben, weiterhin auf deutschen Handelsplätzen notiert sein – sie profitieren nicht vom Drittstaaten-Regime, sondern von der EU-UCITS-Struktur (Irland/Luxemburg sind EU/EWR-Mitgliedstaaten).
Beispiele von UCITS-ETFs, die an Xetra notiert sind und keine rein deutsche Domizile haben:
-
iShares MSCI Europe UCITS ETF – Irland domiziliert, aber in Deutschland notiert.
-
Expat Bulgaria SOFIX UCITS ETF – bulgarische UCITS-ETFs, die in Deutschland und teils sogar auf London Stock Exchange notiert sind.
Diese sind jedoch keine klassischen Drittstaatenfonds im Sinne der BaFin-Drittstaatenregeln, weil sie bereits EU-UCITS-Regeln erfüllen.
Konkrete „reine Drittstaatenfonds“ (z. B. US-domizilierte ETFs oder amerikanische Dachfonds) sind ohne lokale Registrierung/Anzeige bei der BaFin nicht einfach öffentlich vertrieben – das Infrastruktur- und Marketing-Regime verhindert dies ohne Zulassung.
5. Fazit für Privatanleger
Was Privatanleger erwarten können:
-
Fonds aus dem EU/EWR-Raum (z. B. Luxemburg, Irland) haben nach EU-Regeln freien Zugang zum deutschen Markt.
-
Fonds aus Drittstaaten (z. B. UK nach Brexit, USA, Schweiz) benötigen ein BaFin-Vertriebsverfahren, um in Deutschland angeboten zu werden.
Wichtig für den Verbraucherschutz:
-
BaFin prüft, ob regulatorische Standards im Drittstaat vergleichbar mit EU-Standards sind (keine automatische Gleichstellung).
-
Ohne BaFin-Vertriebsanzeige oder Zulassung darf ein Drittstaatenfonds in Deutschland nicht aktiv an Privatanleger vermarktet werden.
Diese Regeln dienen dem Schutz der Anleger, damit nur Fonds mit hinreichendem Informations-, Risiko- und Aufsichtsstandard am deutschen Markt angeboten werden.