US Oel und Gas Namenschuldverschreibung / Energy Capital Invest / Aktien der Deutsche Oel und Gas S.A.

Es geht um verschiedene Investitionen in Erdöl- und Erdgasquellen bei diversen Bohrplattformen in Alaska, USA und Kanada. Die Beteiligungen waren seinerzeit als Kommanditbeteiligungen, Inhaberschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen und anderen Anlagearten in diversen Unternehmen, die die Energy Capital Invest emittierte, möglich. Bei allen Beteiligungen war eine Treuhandgesellschaft, die TB Treuhand GmbH, zwischengeschaltet, welche die Anlagen der Privatanleger verwaltete. Die Gläubigerversammlung entschied sodann für die Anleger, dass die Beteiligung in Aktien an der Deutsche Oel & Gas S.A. umgewandelt werden.

Um was geht es?

Es geht um verschiedene Investitionen in Erdöl- und Erdgasquellen bei diversen Bohrplattformen in Alaska, USA und Kanada. Die Beteiligungen waren seinerzeit als Kommanditbeteiligungen, Inhaberschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen und anderen Anlagearten in diversen Unternehmen, die die Energy Capital Invest emittierte, möglich. Bei allen Beteiligungen war eine Treuhandgesellschaft, die TB Treuhand GmbH, zwischengeschaltet, welche die Anlagen der Privatanleger verwaltete. Die Gläubigerversammlung entschied sodann für die Anleger, dass die Beteiligung in Aktien an der Deutsche Oel & Gas S.A. umgewandelt werden.

Die Energy Capital Invest (nachfolgend „ECI“ genannt) meldete im Jahr 2019 Insolvenz an. Auf diese Insolvenz folgte sodann die Insolvenz der weiteren Gesellschaften, so etwa der US ÖL & Gas AG, welche zuvor in die Brutus AG umfirmierte. Auch die TB Treuhand GmbH meldete letztlich im Jahr 2020 Insolvenz an.

Der Bundesgerichtshof sowie weitere Gerichte hatten mit mehreren Gerichtsentscheidungen entschieden, dass eine Rückabwicklung der Namensschuldverschreibungen der US Oel & Gas GmbH & Co. KG möglich ist.

Folgende Urteile sind bereits ergangen:

Urteil des BGH vom 16.01.2020, Az.: IX ZR 351/18,

Urteil des LG Stuttgart vom 07.08.2019 (25 O 275/18)

Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.12.2019 (9 U 451/19),

Urteil des OLG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018 (19 U 28/18).

Da die maßgeblichen Gesellschaften nunmehr insolvent sind, können Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Weitere Ansprüche sind möglicherweise gegen den Anlageberater/ Anlagevermittler wegen einer Falschberatung möglich.

Aber wann liegt eine Falschberatung vor?

Im Interesse des Verbraucherschutzes sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung weitreichende Aufklärungs-, Informations-, und Beratungspflichten vor. Einige Gerichte ziehen auch die Finanzvermittlerverordnung (FinVermV) heran. Wurde diese Pflichten nicht eingehalten, kann es zu einer Falschberatung kommen. Hierdurch erwachsen Ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater/ -vermittler

Beide haften jedoch in unterschiedlichem Umfang. Da die Anlageberatung der häufigste Fall ist, erstreckt sich die nachfolgende Übersicht nur auf eine Haftung des Anlageberaters:

Welche Aufklärungs- und Beratungspflichten gibt es?

Der Anlageberater hat sowohl anlegergerecht (bezogen auf die subjektiven Interessen des Anlegers) als auch anlagegerecht (bezogen auf das Anlageobjekt) zu beraten.

1. Anlegergerechte Beratung

Die Beratung hat sich auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Kunden zu richten. Insbesondere muss das Wissen und die Erfahrungen des Kunden und dessen Risikobereitschaft berücksichtigt werden und die Anlageempfehlung auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten werden. Die Kundenangaben sind Grundlage für die Aufklärung durch den Anlageberater. Dieser hat den Kunden zumindest zu folgenden Punkten zu befragen:

    -Anlageziele

   – lang- oder kurzfristige Anlagen

    -Altersversorgung

    -Verfügbarkeit der eingesetzten Mittel

    -Interesse an einmaligen oder wiederkehrenden Ausschüttungen/Erträgen

    -Risikobereitschaft.

    -Kenntnisse in verschiedenen Anlageformen (z.B. Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentanteilscheine, Derivate, geschlossene Beteiligungen, Anleihen

u.v.m.

2. Anlagegerechte Beratung

Die anlagegerechte (objektgerechte) Beratung bedeutet, dass sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken des Anlageproduktes beziehen muss, die für den konkreten Kunden wesentliche Bedeutung haben. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des jeweiligen Marktes für das Produkt und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts, z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko, ergeben.

Ein Anlagevermittler hat nur anlagegerecht zu beraten.

Was können Sie als Schadensersatz fordern?

Als Schadensersatz erhalten Sie zum einen Ihre Einlagesumme nebst Agio, Kontoführungsgebühren u.w., zurück. Daneben haben Sie einen Anspruch auf entgangene Anlagezinsen. Sie hätten ihr Geld auch in eine andere Kapitalanlage gewinnbringend anlegen können und sich so Zinsen erwirtschaften können. Hierfür sind Sie allerdings beweispflichtig.

Weiterführende Urteile für eine Falschberatung:

BGH 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGH 22.03.2011- XI ZR 33/10, OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006 – I 6 U 84/05, OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.01.2011 – 17 U 130/10 u.v.m.


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