Investments der Solvium Gruppe
Die Solvium Gruppe widmet sich seit ihrer Gründung im Jahr 2011 dem Geschäftszweck der Investitionen, insbesondere dem Erwerb, der Vermietung und dem Verkauf von Transportmitteln wie Containern, Wechselkoffern und ähnlichem.
Zur Realisierung dieses Geschäftszwecks wurden unter anderem nachrangige Namensschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen als Schwarmfinanzierung und Direktinvestments angeboten.
Sämtliche Anlagen unterliegen den Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes.
Die Solvium Capital GmbH wurde beauftragt, den Vertrieb der Namensschuldverschreibungen zu übernehmen sowie die kaufmännische Verwaltung der Gesellschaft zu gewährleisten.
Das Unternehmen wirbt auf ihrer Internetpräsenz via Pressemitteilungen damit, dass sie bisher mehr als 400 Millionen € Anlagerkapital investiert habe. Zudem seien alle Miet-, Zins- und Rückzahlungen, mittlerweile mehr als 200 Millionen €, planmäßig und pünktlich geleistet worden.
Kritik von Stiftung Warentest und Verbraucherzentrale
Das Unternehmen sieht sich derzeit erheblicher Kritik ausgesetzt, insbesondere durch die Stiftung Warentest, die über viele Jahre hinweg schwerwiegende Probleme aufgedeckt und das Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt hat. Ein ausführliches Gutachten der Bundesverbraucherzentrale, verfasst von Herrn Stefan Loipfinger, gibt Einblicke in die internen Unternehmensstrukturen, die berechtigte Zweifel an der Sicherheit der Anlagen aufkommen lassen.
Verflechtungen mit ConRendit
Die ConRendit-Gruppe gab geschlossene Containerfonds wie den ConRendit 8 heraus, die in ein breites Portfolio verschiedener Containertypen investierten. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten geriet die Gruppe unter Druck, was zu Notverkäufen von Containern führte und die Ausschüttungen an die Anleger erheblich reduzierte. Viele der Unternehmen in diesem Verbund erlitten beträchtliche Verluste.
Es ist zu beachten, dass die Solvium Gruppe wirtschaftlich mit der ConRendit-Gruppe verflochten ist. Die Muttergesellschaft, die Solvium Holding AG, entstand durch eine Namensänderung der ConRendit Holding AG, und sie ist nach wie vor zu 100 Prozent Anteilseignerin weiterer ConRendit-Unternehmen. Potenzielle Investoren sollten diese Verflechtungen und die damit verbundenen Risiken bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen.
Bilanzielle Überschuldung
Die im Prospekt vorgesehene bilanzielle Überschuldung wurde bei einigen Emissionen der Solvium Gruppe in der Folgezeit erheblich überschritten.
Blind Pool-Risiko:
Investoren haben keine genaue Kenntnis darüber, wofür ihr investiertes Geld konkret verwendet wird. Im Verkaufsprospekt wird lediglich dargelegt, dass Container, darunter Standardboxen, Tankcontainer und Wechselkoffer, gekauft, vermietet und schließlich wieder verkauft werden. Es wird angegeben, dass der Kauf zu Marktpreisen erfolgt, jedoch fehlen Angaben zu Mieten, Markt- und Kaufpreisen im Prospekt. Die Entwicklung der Containerpreise und Mietraten wird ebenfalls nicht dargestellt, was es den Anlegern erschwert, die finanziellen Auswirkungen der Investition einzuschätzen.
Keine Mittelverwendungskontrolle:
Gemäß § 5c des Vermögensanlagengesetzes ist ein Emittent verpflichtet, ein Mittelverwendungskonto einzurichten und darüber nur gemeinsam mit einem bestellten Mittelverwendungskontrolleur zu verfügen. Die Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs zur Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch den Emittenten ist erst möglich, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sollten im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben im Verkaufsprospekt festgelegt werden. Es ist jedoch festzustellen, dass die Solvium Gruppe keine unabhängige Mittelverwendungskontrolle eingerichtet hat.
Jahresabschlüsse verspätet:
Einige Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Jahresbilanz innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Leider wurden jedoch viele Jahresbilanzen nicht rechtzeitig veröffentlicht. Aktuell verfügbare Jahresbilanzen beziehen sich auf das Jahr 2021, obwohl im Jahr 2024 bereits solche für das Jahr 2022 verfügbar sein sollten. Verspätete Veröffentlichungen solcher Abschlüsse werden bei anderen Emittenten oft als Anzeichen für ernsthafte Probleme innerhalb des Unternehmens betrachtet. Das Problem liegt darin, dass den Anlegern durch die verzögerte Veröffentlichung der Bilanzen die internen Probleme erst sehr spät bewusst werden.
Hinweise des Wirtschaftsprüfers:
Unabhängige Wirtschaftsprüfer überprüfen Jahresbilanzen. Bei mehreren Gesellschaften hat der Wirtschaftsprüfer für die Bilanz des Jahres 2020 einen besonderen Vermerk veröffentlicht.
Ereignisse und Umstände weisen darauf hin, „dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 S. 3 HGB darstellt“.
Dieses einschränkende Testat betrifft die folgenden Gesellschaften:
Solvium Capital Vermögensanlagen GmbH & Co. KG,
Solvium Container Vermögensanlagen GmbH & Co. KG,
Solvium Intermodale Vermögensanlagen GmbH & Co. KG,
Solvium Wechselkoffer Vermögensanlagen GmbH & Co. KG,
Solvium Logistik Opportunitäten GmbH & Co. KG,
Solvium Logistik Opportunitäten Nr. 2 GmbH.
Damit stellt der Wirtschaftsprüfer die Fortführungsprognose wegen Überschuldung in Frage. Überschuldung ist ein Insolvenzeröffnungsgrund nach § 19 InsO. Es liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Eine Wahrscheinlichkeitsprognose hat der Emittent nicht veröffentlicht.
Handlungsempfehlung für Privatanleger:
Privatanleger der Solvium Gruppe, die mit der Entwicklung ihrer Kapitalanlage unzufrieden sind, sollten in Erwägung ziehen, eine rechtliche Überprüfung ihrer Investition vorzunehmen. Ein spezialisierter Anwalt im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht kann dabei unterstützen, die individuellen Rechte und Ansprüche der Anleger zu ermitteln. Dies könnte unter anderem die Überprüfung möglicher Fehler in der Anlageberatung umfassen, was potenzielle Schadensersatzansprüche der Anleger zur Folge haben könnte.
Frau Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt die Interessen von Privatanlegern bundesweit. Für eine Erstberatungspauschale nach § 34 RVG, die in voller Höhe auf eine spätere Tätigkeit angerechnet wird, prüft die Kanzlei Ihre Verträge und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise. Zudem werden alle Kosten im Rahmen einer Rechtsverfolgung erläutert. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird kostenlos eine Deckungsanfrage erstellt.
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